15.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 9578

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Urteil29.04.2010BundesgerichtshofI ZR 23/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2010, 652Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 652
  • WRP 2010, 872Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 872
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil05.09.2007, 23 O 156/06
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil24.01.2008, 13 U 180/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.04.2010

BGH stimmt flexiblen Preisangaben in Reisekatalogen zuBeanstandete Werbung enthält Preis­an­pas­sungs­vor­behalt

Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reise­ver­an­stalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50,- € für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungs­zeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Prospekt zeigt keinen verbindlichen Reisepreis

Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.

Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlan­des­gericht Celle hatte die Klage abgewiesen.

Reise­ver­an­stalter weist mit ausreichender Deutlichkeit auf mögliche Preisänderungen hin

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlan­des­gericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preis­kom­po­nenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preis­an­pas­sungs­vor­behalt, der – so der BGH – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reise­ver­an­staltern bei katalog­ba­sierten Angeboten eine größere Preis­fle­xi­bilität, wie sie beim Inter­net­vertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:

Erläuterungen
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reise­ver­an­stalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

1.aufgrund einer Erhöhung der Beför­de­rungs­kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flugha­fen­ge­bühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröf­fent­lichung des Prospektes,

2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröf­fent­lichung des Prospektes verfügbar wird.

Quelle: ra-online, BGH

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