Dokument-Nr. 9578
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- GRUR 2010, 652Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 652
- WRP 2010, 872Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 872
- Landgericht Hannover, Urteil05.09.2007, 23 O 156/06
- Oberlandesgericht Celle, Urteil24.01.2008, 13 U 180/07
Bundesgerichtshof Urteil29.04.2010
BGH stimmt flexiblen Preisangaben in Reisekatalogen zuBeanstandete Werbung enthält Preisanpassungsvorbehalt
Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50,- € für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
Prospekt zeigt keinen verbindlichen Reisepreis
Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.
Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.
Reiseveranstalter weist mit ausreichender Deutlichkeit auf mögliche Preisänderungen hin
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der BGH – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.
*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:
Erläuterungen
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:1.aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
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