Im Fall verklagte ein Reisender das Reisebüro, in welchem er eine Tauchreise zum Elphinstone Reef im Roten Meer gebucht hatte. Er wollte ein Doppelzimmer in einem Hotel buchen. Das Reisebüro buchte versehentlich ein Doppelzelt in dem Hotel. Vor Ort bemerkte der Reisende den Irrtum des Reisebüros. Da jedoch alle Hotelzimmer belegt waren, mussten er und sein Reisebegleiter mit dem Doppelzelt Vorlieb nehmen.
Nach seiner Rückkehr in Deutschland verlangte er von dem Reisebüro eine Minderung des Reisepreises von 50 %.
Diesen Anspruch lehnte das Gericht ab. Das Reisebüro hafte dem Reisenden als Reisevermittler aus allgemeinen Schadensersatzgesichtspunkten gem. §§ 280, 249 ff. BGB und nicht aus den §§ 651 a ff. BGB, welche für Reiseveranstalter gelten, führte das Amtsgericht aus.
Das Reisebüro habe seine vertragliche Pflicht i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB schuldhaft verletzt. Zu den vertraglichen Pflichten (es dürfte sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gehandelt haben; aber auch bei der Annahme einer anderen Vertragsbeziehung ergebe sich keine andere Haftungsgrundlage als § 280 BGB) zähle selbstverständlich, den Wunsch des Reisenden in einem Hotel-Doppelzimmer untergebracht zu werden, durch eine richtige Buchung zu realisieren. Das Gericht sprach dem Kläger insgesamt 192,- EUR Schadensersatz zu. Dies war die Preisdifferenz zwischen einer Unterbringung im Doppelzimmer und einer Unterbringung im Doppelzelt.