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Amtsgericht Menden Urteil05.04.2006

Doppelzelt statt Doppelzimmer: Reisebüro haftet bei FalschbuchungReisebüro muss richtig buchen

Wenn ein Reisebüro aus Versehen ein Doppelzelt statt des vom Reisenden gewünschten Doppelzimmers bucht, muss es hierfür haften. Das hat das Amtsgericht Menden entschieden.

Im Fall verklagte ein Reisender das Reisebüro, in welchem er eine Tauchreise zum Elphinstone Reef im Roten Meer gebucht hatte. Er wollte ein Doppelzimmer in einem Hotel buchen. Das Reisebüro buchte versehentlich ein Doppelzelt in dem Hotel. Vor Ort bemerkte der Reisende den Irrtum des Reisebüros. Da jedoch alle Hotelzimmer belegt waren, mussten er und sein Reisebegleiter mit dem Doppelzelt Vorlieb nehmen.

Nach seiner Rückkehr in Deutschland verlangte er von dem Reisebüro eine Minderung des Reisepreises von 50 %.

Diesen Anspruch lehnte das Gericht ab. Das Reisebüro hafte dem Reisenden als Reisevermittler aus allgemeinen Schaden­s­er­satz­ge­sichts­punkten gem. §§ 280, 249 ff. BGB und nicht aus den §§ 651 a ff. BGB, welche für Reise­ver­an­stalter gelten, führte das Amtsgericht aus.

Das Reisebüro habe seine vertragliche Pflicht i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB schuldhaft verletzt. Zu den vertraglichen Pflichten (es dürfte sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag gehandelt haben; aber auch bei der Annahme einer anderen Vertrags­be­ziehung ergebe sich keine andere Haftungs­grundlage als § 280 BGB) zähle selbst­ver­ständlich, den Wunsch des Reisenden in einem Hotel-Doppelzimmer untergebracht zu werden, durch eine richtige Buchung zu realisieren. Das Gericht sprach dem Kläger insgesamt 192,- EUR Schadensersatz zu. Dies war die Preisdifferenz zwischen einer Unterbringung im Doppelzimmer und einer Unterbringung im Doppelzelt.

Quelle: ra-online

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