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- MDR 2016, 144Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 144
- MMR 2016, 167Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 167
- NJW 2016, 1188Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1188
- NJW-RR 2016, 306Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 306
- WRP 2016, 283Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2016, Seite: 283
- Landgericht München I, Urteil28.05.2015, 12 O 2205/15
Oberlandesgericht München Urteil12.11.2015
Sky-Kunde muss nicht für unbefugte Nutzung seines Kontos durch Dritte zahlenAGB-Klausel zur Zahlungspflicht unwirksam
Die AGB-Klausel eines Anbieters verschlüsselter Fernsehprogramme, wonach der Kunde stets im Falle der unbefugten Nutzung seines Kontos durch Dritte zahlen muss, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverband Anfang des Jahres 2015 gegen Sky auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, wonach eine Zahlungspflicht des Kunden stets für den Fall der unbefugten Nutzung seines Kontos durch Dritte bestehe. Sky hielt die Klausel für zulässig. Denn die sichere Verwahrung der für eine Bestellung erforderlichen Unterlagen liege ausschließlich in der Sphäre des Kunden. Daher sei die Abwälzung des Risikos der unbefugten Nutzung auf den Kunden ohne weiteres zulässig. Das Landgericht München I sah dies anders und gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung von Sky.
AGB-Klausel zur Zahlungspflicht bei unbefugter Nutzung des Kontos durch Dritte unwirksam
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung von Sky zurück. Die Klausel, wonach eine Zahlungspflicht des Kunden auch dann bestehe, wenn er die unbefugte Nutzung durch Dritte weder kannte noch hätte verhindern können und wenn er die persönlichen Geheimzahlen ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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