23.11.2024
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Dokument-Nr. 25297

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Urteil12.11.2015Oberlandesgericht München29 U 2092/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 144Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 144
  • MMR 2016, 167Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 167
  • NJW 2016, 1188Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1188
  • NJW-RR 2016, 306Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 306
  • WRP 2016, 283Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2016, Seite: 283
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil28.05.2015, 12 O 2205/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil12.11.2015

Sky-Kunde muss nicht für unbefugte Nutzung seines Kontos durch Dritte zahlenAGB-Klausel zur Zahlungspflicht unwirksam

Die AGB-Klausel eines Anbieters verschlüsselter Fernseh­pro­gramme, wonach der Kunde stets im Falle der unbefugten Nutzung seines Kontos durch Dritte zahlen muss, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verband Anfang des Jahres 2015 gegen Sky auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, wonach eine Zahlungspflicht des Kunden stets für den Fall der unbefugten Nutzung seines Kontos durch Dritte bestehe. Sky hielt die Klausel für zulässig. Denn die sichere Verwahrung der für eine Bestellung erforderlichen Unterlagen liege ausschließlich in der Sphäre des Kunden. Daher sei die Abwälzung des Risikos der unbefugten Nutzung auf den Kunden ohne weiteres zulässig. Das Landgericht München I sah dies anders und gab der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung von Sky.

AGB-Klausel zur Zahlungspflicht bei unbefugter Nutzung des Kontos durch Dritte unwirksam

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung von Sky zurück. Die Klausel, wonach eine Zahlungspflicht des Kunden auch dann bestehe, wenn er die unbefugte Nutzung durch Dritte weder kannte noch hätte verhindern können und wenn er die persönlichen Geheimzahlen ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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