14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11612

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Urteil11.05.2011BundesgerichtshofVIII ZR 289/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 189, 346Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 189, Seite: 346
  • CR 2011, 455Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 455
  • ITRB 2011, 148Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 148
  • MDR 2011, 773Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 773
  • MMR 2011, 447Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 447
  • NJW 2011, 2421Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 2421
  • VuR 2011, 347Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2011, Seite: 347
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil23.12.2008, 3 O 508/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil20.07.2009, I-2 U 50/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.05.2011

BGH zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-MitgliedskontosGericht stärkt Rechte von eBay-Mitgliedern, deren Mitgliedskonto unbefugt genutzt worden ist

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit unterhielt die Beklagte beim Inter­ne­t­auk­ti­o­nshaus eBay ein passwort­ge­schütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Konto eine komplette Gastro­no­mie­ein­richtung mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2008 zur Eigen­tums­ver­schaffung an der Gastro­no­mie­ein­richtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.

Alle Instanzen ohne Erfolg

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastro­no­mie­ein­richtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Inter­net­plattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."...

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Auch bei Inter­net­ge­schäften ist Stell­ver­tre­tungsrecht anwendbar

Auch die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stell­ver­tre­tungs­rechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäfts­partner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertre­tungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheins­vollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastro­no­mie­ein­richtung zustande gekommen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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