Dokument-Nr. 11099
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht München Urteil01.06.2001
Gebrauchtwagen: Verkäufer von Unfallwagen hat Offenlegungspflicht, ob nur Blechschaden vorliegt oder tragende Teile beschädigt sindVerkäufer muss Schadensersatz leisten, wenn er Rahmenschaden verschweigt
Das Oberlandesgericht München verurteilte in der Berufung einen Gebrauchtwagenverkäufer zur Zahlung von Schadensersatz. Er hatte dem Käufer eines seiner Fahrzeuge zugesichert, dass der Wagen zwar ein Unfallwagen sei, durch den Unfall aber außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden seien. Es sei kein Rahmenschaden entstanden.
Das Gericht wertete dies als Zusicherung, dass durch den Unfall kein Rahmenschaden verursacht worden sei. Der Käufer wollte sich hingegen vor Gericht mit dem Argument entlasten, dass er bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug "einen Unfall mit Frontschaden hatte, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren". Die Richter befanden jedoch, dass diese Darstellung über die technischen Angaben hinaus zugleich die Zusicherung enthalte, dass durch den Unfall keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden seien.
Unterscheidung zwischen bloßem Blechschaden und Schaden an tragenden Teilen
Die Unterscheidung zwischen einem bloßen Blechschaden und einem Schaden an den tragenden Teilen stelle für den Kauf eines Unfallwagens ein wesentliches Kriterium dar. Das Fahrzeug hatte in dem zu beurteilenden Fall einen Rahmenschaden erlitten. Der Verkäufer habe dem Kläger jedoch arglistig vorgespiegelt, dass das Fahrzeug bei dem Unfall keinen Rahmenschaden erlitten habe.
Verkäufer darf Unfallschaden nicht verharmlosen
Die Richter führten weiter aus, dass es ein arglistiges Verhalten darstelle, wenn der Verkäufer Unfallschäden zwar thematisiere, wesentliche Unfallfolgen aber bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Unfallfolgen nicht erwähne. Der Verkäufer habe das Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall gesehen. Ihm habe sich die Vermutung geradezu aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug nicht nur Blech- und Glasschäden erlitten hatte. Die von ihm gegebene Information ("Frontschaden, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren") sei deshalb arglistig gewesen und geeignet, den Kläger zum Kauf zu bewegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11099
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.