Dokument-Nr. 20424
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- MDR 2014, 1441Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1441
- NJW-RR 2015, 504Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 504
- Landgericht Duisburg, Urteil26.03.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil30.10.2014
Annahme eines Blechschadens nur bei oberflächlicher Beschädigung des FahrzeugsKein Blechschaden bei durch Unfall oder Reparatur in Mitleidenschaft gezogene grundlegende Fahrzeugstrukturen
Von einem Blechschaden kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschädigung eines Fahrzeugs lediglich oberflächlicher Natur ist. Werden dagegen durch einen Unfall oder der anschließenden Reparatur grundlegende Fahrzeugstrukturen in Mitleidenschaft gezogen, so kann nicht mehr von einem Blechschaden ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Käufer eines gebrauchten Opel Corsa vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Der Käufer behauptete, dass der PKW aufgrund eines Unfallschadens über einen Mangel verfüge. Dem trat der Verkäufer entgegen. Zwar sei es richtig, dass der PKW ein Unfallfahrzeug war. Er habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass am PKW ein Blechschaden repariert wurde. Der Käufer ließ dies wiederum nicht gelten. Denn seiner Meinung nach habe es sich bei dem Unfallschaden nicht um einen Blechschaden gehandelt. Nachdem das Landgericht Duisburg dem Käufer Recht gab, legte der Verkäufer Berufung ein.
Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Vorliegens eines Sachmangels
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Verkäufers zurück. Der Käufer habe vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten dürfen, da der Opel Corsa nicht frei von Sachmängeln gewesen sei. Der Unfallschaden sei nicht als bloßer Blechschaden zu bewerten gewesen.
Vorliegen eines Blechschadens nur bei oberflächlicher Beschädigung
Von einem Blechschaden könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur dann ausgegangen werden, wenn die Schäden am Fahrzeug an der Oberfläche verbleiben. Werden dagegen durch den Unfall oder die anschließende Reparatur grundlegende Fahrzeugstrukturen in Mitleidenschaft gezogen, könne nicht mehr von einem Blechschaden die Rede sein. So habe der Fall hier gelegen. So sei nach den Ausführungen eines Sachverständigen durch den Unfall die hintere rechte Seitenwand im Bereich unterhalb der Zierleiste zwischen dem Türeinstieg und dem hinteren Radlauf eingedrückt und verformt gewesen. Eine Reparatur dieses Schadens erfordere ein Austausch der Seitenwand. Dies sei mit einem erheblichen Eingriff in die Karosseriestruktur verbunden. Es sei daher nicht von einem bloßen Blechschaden auszugehen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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