03.12.2024
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Oberlandesgericht München Urteil24.06.2020

Einreiseverbot für israelische Staats­an­ge­hörige in Kuweit begründet Be­förderungs­verweigerung für Flugge­sell­schaftBefreiung von Be­förderungs­leistung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit

Aufgrund des Einreiseverbots für israelische Staats­an­ge­hörige in Kuweit kann eine Flugge­sell­schaft die Beförderung verweigern. Wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit ist die Flugge­sell­schaft von der Be­förderungs­leistung befreit. Es besteht dann auch kein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung wegen Diskriminierung. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Deutschland lebender israelischer Staats­an­ge­höriger wollte im November 2018 von München über Kuweit nach Sri Lanke fliegen. Die Fluggesellschaft verweigerte aber eine Beförderung und verwies zur Begründung auf ein kuweitisches Gesetz, wonach israelischen Staatsbürgern die Einreise verboten war. Von dem Verbot umfasst war auch die Durchreise und der Umstieg im Transitbereich. Der Israeli klagte nunmehr auf Durchführung der Beförderung und ersatzweise auf Zahlung einer Geldent­schä­digung aufgrund einer Diskriminierung wegen seiner Religion oder ethnischen Herkunft. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Beförderung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf die begehrte Beförderung zu. Die Beklagte sei von ihrer Beför­de­rungs­pflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB befreit.

Beförderung des israelischen Staatsbürgers war tatsächlich unmöglich

Zwar sei die Flugbeförderung nicht wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit ausgeschlossen, so das Oberlan­des­gericht. Denn das kuweitische Gesetz zum Einreiseverbot für israelische Staatsbürger habe in Deutschland keine Wirkung. Art und Zweck des Gesetzes widersprechen fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung. Es liege aber eine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es sei nämlich zu erwarten, dass die Behörden vor Ort den Weiterflug nach Sri Lanka verweigern und die Beklagte anweisen werden, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten wieder zurück nach München zu fliegen.

Keine Treuwidrigkeit wegen möglicher Kenntnis von Staats­an­ge­hö­rigkeit

Soweit es der Kläger für treuwidrig hielt, in Kenntnis der Staatsangehörigkeit des Klägers mit diesem einen Beför­de­rungs­vertrag zu schließen, den zu erfüllen die Beklagte nicht in der Lage ist, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt Kenntnis von der Staats­an­ge­hö­rigkeit des Klägers hatte, kommt es bei der Unmöglichkeit einer Leistung nicht auf Kenntnis oder Unkenntnis des Leistungs­hin­der­nisses an.

Kein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen Diskriminierung

Ein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen einer Diskriminierung bestehe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls nicht. Das Gericht hielt es bereits für zweifelhaft, ob überhaupt eine Diskriminierung wegen der Religion oder ethnischen Herkunft vorliege, da israelische Staatsangehörige nicht nur jüdischen Glaubens seien, sondern auch anderen Religi­o­ns­ge­mein­schaften angehören können. Jedenfalls liege aber ein sachlicher Grund für die Nicht­be­för­derung vor. Dieser liege in dem tatsächlichen Leistungs­hin­dernis. Der Beklagten sei es tatsächlich unmöglich, die vertraglich vereinbarte Beförderung zu erbringen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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