21.11.2024
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Dokument-Nr. 27578

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Beschluss09.04.2018Oberlandesgericht München13 U 4710/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 397Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 397
  • RNotZ 2018, 645Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ), Jahrgang: 2018, Seite: 645
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Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil04.11.2016, 54 O 2361/14
Gleichlautende Entscheidung:
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss09.04.2018

Klausel zur Abnahme des Gemein­schafts­eigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter auch bei Hinzuziehung eines Sachver­ständigen unwirksamSachver­ständiger selbst nicht zur Abnahme befugt

Eine Klausel im Kaufvertrag des Bauträgers, welche die Abnahme des Gemein­schafts­eigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter regelt, ist selbst dann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige hinzuzuziehen ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2014 vor dem Landgericht Landshut wegen Mängeln an der Wohnung gegen die Bauträgerin, welche für den Bau der Wohnei­gen­tums­anlage verantwortlich war. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin hatte die Wohnung im Jahr 2002 von der Bauträgerin erworben. Im Rahmen des Prozesses bestand unter anderem Streit über die Verjährung der Mängelansprüche. Die Klägerin hielt die Ansprüche für nicht verjährt, da eine wirksame Abnahme ihrer Meinung nach bis dato nicht vorlag. Dem widersprach die Beklagte. Sie verwies darauf, dass die Abnahme durch einen von ihr bestellten Erstverwalter und unter Hinzuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen erfolgt sei. Dieses Vorgehen sei nach einer Klausel im Kaufvertrag zulässig gewesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Keine Verjährung der Mängelansprüche

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Mangels wirksamer Abnahme des Gemein­schafts­ei­gentums habe die Verjäh­rungsfrist für Mängelrechte noch nicht gemäß § 634 a Abs. 3 BGB zu laufen begonnen.

Klausel zur Abnahme durch Erstverwalter unwirksam

Die hier verwendete Klausel, so das Oberlan­des­gericht, wonach die Abnahme durch einen von der Beklagten bestellten Erstverwalter erfolgen kann, sei nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 - VII ZR 308/12 -). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Abnahme durch die Hinzuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen erfolgen soll. Durch diesen erfolge nämlich nicht die Abnahme.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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