Oberlandesgericht München Urteil06.03.2015
Schmerzensgeld von 300 Euro nach unfallbedingter HWS-DistorsionsverletzungKeine Haftung des Unfallverursachers für auf fehlerhafte Behandlung zurückzuführende weitergehende Beschwerden
Erleidet ein Beifahrer aufgrund eines Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsionsverletzung, kann ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu stehen. Ist es aufgrund einer fehlerhaften Behandlung zu weiteren Beschwerden gekommen, muss dafür der Unfallverursacher nicht einstehen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beifahrerin im Januar 2012 Opfer eines Auffahrunfalls. In der Folgezeit ging sie zunächst ihren Beruf als Kindergärtnerin weiter nach. Begab sich dann aber zu einem Arzt, da sie über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens sowie Verspannungen bis in den Kopf klagte. Der Arzt untersuchte die Unfallgeschädigte und renkte schließlich die Halswirbelsäule ein. Nachfolgend verschlimmerten sich die Beschwerden, was zu ständigen Injektionen in die Halswirbelsäule über mehrere Monate hinweg führte. Die Unfallgeschädigte klagte aufgrund der erlittenen Beschwerden gegen die Unfallverursacherin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht spricht 300 Euro Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Deggendorf gab der Schmerzensgeldklage statt. Es hielt jedoch nur eine HWS-Distorsionsverletzung für nachgewiesen und sprach der Klägerin daher ein Schmerzensgeld von nur 300 Euro zu. Dies war der Klägerin zu wenig, so dass sie Berufung einlegte.
Oberlandesgericht hält 300 Euro ebenfalls für angemessen
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Klägerin daher zurück. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Klägerin unfallbedingt nur eine HWS-Distorsionsverletzung erlitten habe. Die darüber hinausgehenden, nach den ärztlichen Eingriffen aufgetretenen, Beschwerden seien nicht unfallursächlich gewesen. Die medizinischen Eingriffe seien nach Ansicht eines Sachverständigen massiv und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Eingriffe seien grob fehlerhaft gewesen. Für eine derartige Fehlbehandlung haben die Beklagten nicht haften müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)