14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26822

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Urteil19.05.2017Oberlandesgericht München10 U 4256/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2838Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2838
  • SVR 2017, 423Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2017, Seite: 423
  • zfs 2017, 673Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 673
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Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil22.09.2016, 81 O 2823/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil19.05.2017

Kein Mitverschulden eines Leicht­kraft­rad­fahrers an Unfallfolgen aufgrund fehlender MotorradstiefelKein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum Tragen von Motor­rads­tiefeln innerhalb geschlossener Ortschaften

Ein Leicht­kraft­rad­fahrer trifft wegen fehlender Motorradstiefel kein Mitverschulden an den Folgen eines Verkehrsunfalls innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn das allgemeine Verkehrs­be­wusstsein das Tragen von Motor­rads­tiefeln für Leicht­kraft­rad­fahrer innerhalb geschlossener Ortschaften nicht vorsieht. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im November 2012 in einer bayerischen Stadt zwischen einem Pkw-Fahrer und dem Fahrer eines Leichtkraftrads zu einem Verkehrsunfall. Der genaue Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden. Nachdem das Landgericht Landshut sein Urteil fällte, musste das Oberlan­des­gericht München als Berufungs­instanz über den Fall entscheiden. Der BMW-Fahrer bemängelte unter anderem, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass der Fahrer des Leichtkraftrads nur Turnschuhe getragen hatte. Hätte er Motorradstiefel getragen, wären die Unfallfolgen geringer ausgefallen. Ihm sei daher ein Mitverschulden anzulasten.

Kein Mitverschulden an Unfallfolgen wegen fehlender Motorradstiefel

Das Oberlan­des­gericht München lastete dem Leicht­kraf­t­rad­fahrer kein Mitverschulden wegen der fehlenden Motorradstiefel an. Zunächst gebe es keine über die gesetzliche Helmpflicht (§ 21 a Abs. 2 StVO) hinaus geregelte Pflicht, besondere Motor­rad­schutz­kleidung zu tragen. Ein Mitverschulden sei demnach nur anzunehmen, wenn das allgemeine Verkehrs­be­wusstsein das Tragen von Motor­rads­tiefeln für Leicht­kraf­t­rad­fahrer innerhalb geschlossener Ortschaften vorsehe. Dies sei jedenfalls für das Unfalljahr nicht feststellbar. Für die Feststellung des allgemeinen Verkehrs­be­wusstseins komme es auf zureichend verlässliche Unterlagen wie Umfra­ge­er­gebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen an.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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