15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28374

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Urteil07.06.2018Landgericht Frankfurt am Main2-01 S 118/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 531Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 531
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil, 31 C 2460/16 (96)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.06.2018

Kein Mitverschulden wegen fehlenden Beinschutzes beim Fahren einer Harley DavidsonKein Vorhandensein eines allgemeinen Verkehrs­bewusst­seins zum Tragen von Motorrad­schutz­kleidung

Kommt es zu einem Motorradunfall, so ist dem Unfall­ge­schä­digten nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil er beim Fahren mit einer Harley Davidson keinen Beinschutz trug. Denn ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum Tragen von Motorrad­schutz­kleidung besteht nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Motorradfahrer nach einem Unfall im Jahr 2014 gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Unfall­ve­r­ur­sacher war der Meinung, dass dem Motorradfahrer ein Mitverschulden anzulasten sei, da er beim Fahren seiner Harley Davidson keinen Beinschutz trug. Er legte dazu, eine Umfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach aus dem Jahr 2014 vor, wonach 43 % der befragten 2.091 Motorradfahrer angaben, eine schützende Beinkleidung zu tragen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt, ohne dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Kein Mitverschulden wegen fehlenden Beinschutzes

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten, weil er keinen Beinschutz trug. Zwar könne ein Mitverschulden nicht allein deshalb verneint werden, weil es keine gesetzliche Regelung zum Tragen eines Beinschutzes gibt. Maßstab sei vielmehr, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Abstellen auf allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum Tragen von Motor­rad­schutz­kleidung

Nach Auffassung des Landgerichts sei zu prüfen, ob ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Ein solches Bewusstsein könne nicht schon aus einem reduzierten Verlet­zungs­risiko hergeleitet werden. Denn dies würde dazu führen, ein Mitverschulden generell dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutz­mög­lich­keiten nicht gewählt hat. Vielmehr müsse das Verkehrs­be­wusstsein anhand von allgemein zugänglichen Erkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der konkreten Gruppe der Verkehrs­teil­nehmer festgestellt werden.

Kein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum Trage eines Beinschutzes

Jedoch sei ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein zum Tragen eines Beinschutzes beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen, so das Landgericht. Dabei sei auch zu beachten, dass derartige Motorräder im Vergleich zu anderen großmotorigen Krafträdern typischerweise weniger zum schnellen Fahren, sondern zum Cruisen, also einem moderateren Fahrstil, genutzt werden.

Umfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen ungeeignet

Die Umfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach genüge nach Ansicht des Landgerichts nicht, um ein allgemeines Verkehrs­be­wusstsein festzustellen. Denn zum einen sei schon fraglich, ob aus einer Gruppe von rund 2.000 Teilnehmern eine repräsentative Zahl ermittelt werden könne. Zum anderen seien 43 % kein ausreichender Wert zur Feststellung eines allgemeinen Verkehrs­be­wusstseins.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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