18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17191

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Beschluss17.09.2013Oberlandesgericht München10 U 2166/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 95Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 95
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Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil08.05.2013, 33 O 361/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss17.09.2013

Hohe Betriebsgefahr eines Quads aufgrund Instabilität des Quads und risikohafte Fahrweise begründet vollständige Haftung an VerkehrsunfallFehlendes Verschulden an Unfall unerheblich

Die hohe Betriebsgefahr eines Quads aufgrund seiner Instabilität und der riskanten Fahrweise des Quadfahrers kann eine vollständige Haftung des Quadfahrers wegen eines Verkehrsunfalls begründen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm kein Verschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 kam es zwischen einem Quadfahrer und einer PKW-Fahrerin zu einem Verkehrsunfall. Wer für den Unfall verantwortlich war, ließ sich nicht zweifelsfrei klären. Das Landgericht Ingolstadt wies jedenfalls die Klage des Quadfahrers auf Zahlung von Schadenersatz ab. Zur Begründung trug es vor, dass die Betriebsgefahr des PKW vollständig hinter der Betriebsgefahr des Quads zurücktreten müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Quadfahrer Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Quadfahrers zurück. Ist keinem der beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden an dem Unfall nachzuweisen, werde die reine Betriebsgefahr der Fahrzeuge zum Haftungsgrund. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Betriebsgefahr grundsätzlich gleich hoch ist. Vielmehr komme es auf die spezifischen Besonderheiten der beteiligten Fahrzeuge an.

Instabilität des Quads begründete erhöhte Betriebsgefahr

Das Oberlan­des­gericht wertete die Betriebsgefahr des Quads als wesentliche höher als die eines normalen PKW. Insoweit habe ein sachver­ständiges Gutachten ergeben, dass die Fahrweise eines Quads jedenfalls bei starker Bremsung als instabil anzusehen ist. Denn das Auftreten von Schleu­der­vor­gängen sei möglich.

Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund riskanter Fahrweise

Zudem habe die riskante Fahrweise des Quadfahrers berücksichtigt werden müssen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn selbst wenn einem unfall­be­tei­ligten Fahrer kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, könne allein das erhöhte Risiko eines erlaubten Fahrmanövers, wie etwa eine hohe Geschwindigkeit, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Quadfahrer mit zwar noch zulässiger aber dennoch zügiger Geschwindigkeit fuhr.

Vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des PKW

Aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr wegen der Instabilität des Quads und der riskanten Fahrweise des Quadfahrers habe die Betriebsgefahr des PKW nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts vollständig zurückgetreten. Der Quadfahrer haftete daher allein für den Unfall.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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