21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18567

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Urteil04.10.2013Oberlandesgericht München10 U 2020/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 602Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 602
  • NZV 2014, 360Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 360
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Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil17.04.2013, 42 O 2058/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil04.10.2013

Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit Fußgänger in "faktischer" Fußgängerzone: Kein Schaden­ersatz­anspruch des Fahrradfahrers bei verbotswidrigen Befahren des GehwegsFußgänger musste nicht mit verbotswidrig von hinten kommenden Radfahrer rechnen

Kommt es zu einem Fahrradunfall, weil ein Fußgänger einen Schritt zur Seite macht und dabei mit einem von hinten kommenden Radfahrer kollidiert, so muss dafür der Fußgänger dann nicht haften, wenn der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt. Denn in einem solchen Fall muss der Fußgänger nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2008 kam es zwischen einem Fußgänger und einer Radfahrerin auf einem Theatervorplatz, auf dem das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufgestellt war, zu einem Unfall. Der Unfall geschah, als die Radfahrerin versuchte von hinten kommend den Fußgänger zu überholen. Da dieser während des Überholvorgangs unvermittelt einen Schritt zur Seite machte und dabei in die Fahrbahn der Radfahrerin geriet, kam es zu einem Zusammenstoß. Die Radfahrerin stürzte und erlitt Verletzungen. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Fußgänger wies jedoch jede Verantwortung zurück, da er seiner Meinung nach angesichts des Verbots des Radfahrens auf dem Vorplatz nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen musste. Das Landgericht Ingolstadt hielt beide Verkehrs­teil­nehmer für gleichermaßen verantwortlich und bejahte daher eine Haftungsquote von 50:50. Dagegen richtete sich die Berufung beider Parteien.

Kein Anspruch der Radfahrerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Fußgängers und wies daher die Berufung der Radfahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da dem Fußgänger kein Fehlverhalten anzulasten gewesen sei.

Fußgänger musste nicht mit Fahrradfahrern rechnen

Angesichts des Verbots des Radfahrens aus dem Theatervorplatz habe sich der Fußgänger nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts in einer "faktischen" Fußgängerzone befunden und daher nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen müssen. Die Radfahrerin habe vielmehr selbst mit der Unauf­merk­samkeit des Fußgängers rechnen müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass in einem Bereich, in dem Fußgänger nur mit Fahrrad­schiebern rechnen müssten, die Belange der Fußgänger ein überragendes Gewicht haben.

Erlaubnis zum Radfahren begründet ebenfalls erhöhte Sorgfalts­pflichten des Radfahrers

Selbst wenn das Radfahren auf dem Vorplatz erlaubt gewesen wäre, so das Oberlan­des­gericht, hätte die Radfahrerin auf die Belange des Fußgängers besondere Rücksicht nehmen müssen. Es wären erhöhte Sorgfalts­pflichten zu beachten gewesen. Sie hätte trotz der Erlaubnis mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen müssen und daher notfalls mit Schritt­ge­schwin­digkeit fahren müssen oder zumindest nur mit einem großen Sicher­heits­abstand überholen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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