21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20474

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Beschluss20.02.1987Oberlandesgericht KölnSs 12/87 (Z)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 1987, 549Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1987, Seite: 549
  • VRS 73, 148Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 73, Seite: 148
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss20.02.1987

Hören von Musik über Kopfhörer während des Radfahrens ist bei Gehör­beein­träch­tigung verbotenFehlende Wahrnehmung von Verkehrs­ge­räuschen

Ein Radfahrer darf dann keine Musik über Kopfhörer hören, wenn dies zu einer Beein­träch­tigung des Gehörs führt und somit Verkehrs­ge­räusche nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Radfahrer hörte im August 1985 während des Fahrens mit den Kopfhörern seines Walkmans Musik. Von den möglichen 10 Lautstär­ke­stufen hatte der Radfahrer die Stufen 3 bis 4 eingestellt. Das Amtsgericht sah darin eine unzulässige Beein­träch­tigung des Gehörs und verhängte daher eine Geldbuße von 20 DM. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Radfahrers.

Walkman­be­nutzung nur bei fehlender Beein­träch­tigung des Gehörs

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Radfahrers zurück. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen habe die gewählte Lautstärke von 3 bis 4 zu einer Gehörs­be­ein­träch­tigung im Sinne von § 23 Abs. 1 StVO geführt. Nach dieser Vorschrift handele ordnungswidrig, wer als Fahrzeugführer sein Gehör durch Geräte beeinträchtigt. Denn dadurch bestehe die Gefahr, dass der Fahrzeugführer Warnsignale oder andere akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld nicht ausreichend wahrnimmt. Dies sei aber gerade für Radfahrer von großer Bedeutung.

Vorliegen einer erheblichen Gehörs­be­ein­träch­tigung nicht erforderlich

Es sei zudem nicht erforderlich, so das Oberlan­des­gericht, dass eine erhebliche Gehörs­be­ein­träch­tigung vorliegt. Es genüge vielmehr eine bereits geringfügige Überschreitung der Grenze. Ob und inwieweit dies der Fall ist, müsse der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall prüfen.

Beein­träch­tigung des Hörvermögens durch erlaubte bzw. vorgeschriebene Ausrüstung unerheblich

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts darüber hinaus unerheblich, ob es durch erlaubte bzw. vorgeschriebene Ausrüstungen, wie zum Beispiel ohrenschützende Wintermützen oder Schutzhelme, ebenfalls zu einer Beein­träch­tigung des Hörvermögens kommen kann. Denn diese Beein­träch­tigung müsse angesichts der schützenswerten höherrangigen Interessen hingenommen werden. So diene die Wintermütze dem Schutz vor Erfrierungen und der Schutzhelm dem Schutz vor schweren Kopfver­let­zungen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VRS Bd. 73 bzw. Jahresband 1987, 148/rb)

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