Dokument-Nr. 20474
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- NStZ 1987, 549Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1987, Seite: 549
- VRS 73, 148Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 73, Seite: 148
Oberlandesgericht Köln Beschluss20.02.1987
Hören von Musik über Kopfhörer während des Radfahrens ist bei Gehörbeeinträchtigung verbotenFehlende Wahrnehmung von Verkehrsgeräuschen
Ein Radfahrer darf dann keine Musik über Kopfhörer hören, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des Gehörs führt und somit Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Radfahrer hörte im August 1985 während des Fahrens mit den Kopfhörern seines Walkmans Musik. Von den möglichen 10 Lautstärkestufen hatte der Radfahrer die Stufen 3 bis 4 eingestellt. Das Amtsgericht sah darin eine unzulässige Beeinträchtigung des Gehörs und verhängte daher eine Geldbuße von 20 DM. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Radfahrers.
Walkmanbenutzung nur bei fehlender Beeinträchtigung des Gehörs
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Radfahrers zurück. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe die gewählte Lautstärke von 3 bis 4 zu einer Gehörsbeeinträchtigung im Sinne von § 23 Abs. 1 StVO geführt. Nach dieser Vorschrift handele ordnungswidrig, wer als Fahrzeugführer sein Gehör durch Geräte beeinträchtigt. Denn dadurch bestehe die Gefahr, dass der Fahrzeugführer Warnsignale oder andere akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld nicht ausreichend wahrnimmt. Dies sei aber gerade für Radfahrer von großer Bedeutung.
Vorliegen einer erheblichen Gehörsbeeinträchtigung nicht erforderlich
Es sei zudem nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht, dass eine erhebliche Gehörsbeeinträchtigung vorliegt. Es genüge vielmehr eine bereits geringfügige Überschreitung der Grenze. Ob und inwieweit dies der Fall ist, müsse der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall prüfen.
Beeinträchtigung des Hörvermögens durch erlaubte bzw. vorgeschriebene Ausrüstung unerheblich
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts darüber hinaus unerheblich, ob es durch erlaubte bzw. vorgeschriebene Ausrüstungen, wie zum Beispiel ohrenschützende Wintermützen oder Schutzhelme, ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens kommen kann. Denn diese Beeinträchtigung müsse angesichts der schützenswerten höherrangigen Interessen hingenommen werden. So diene die Wintermütze dem Schutz vor Erfrierungen und der Schutzhelm dem Schutz vor schweren Kopfverletzungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VRS Bd. 73 bzw. Jahresband 1987, 148/rb)
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