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Dokument-Nr. 20569

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Urteil15.07.2014Oberlandesgericht Köln9 U 57/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 90Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 90
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil27.02.2013, 20 O 135/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil15.07.2014

Ohne Entwendung von Fahrzeugteilen oder des ganzen Fahrzeugs sprechen Einbruchsspuren nicht für den Versuch eines AutodiebstahlsVersi­che­rungs­schutz nur bei Vorliegen von auf Diebstahl­s­versuch hindeutenden Tatsachen

Einem Versi­che­rungs­nehmer steht nur dann wegen eines behaupteten versuchten Autodiebstahls Versi­che­rungs­schutz zu, wenn er zumindest Tatsachen vorträgt und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit für einen Diebstahl­versuch sprechen. Einbruchsspuren am PKW sprechen dann nicht für einen Diebstahl­versuch, wenn weder das Fahrzeug als Ganzes noch Teile des Fahrzeugs entwendet wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Fahrzeug­be­sitzer seine Versicherung, da nach seinen Angaben aufgrund eines versuchten Autodiebstahls im Dezember 2011 sein Fahrzeug beschädigt worden sei. So war die Scheibe an der Beifahrertür eingeschlagen. Zudem befanden sich zahlreiche oberflächliche Verkratzungen am Armaturenbrett und dessen Holzverkleidung. Die Versicherung zweifelte jedoch daran, dass die Beschädigungen auf einen Diebstahl­versuchs zurückzuführen seien. Sie weigerte sich daher für die Schäden aufzukommen. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, woraufhin die Versicherung Berufung einlegte.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz wegen fehlendem Nachweis eines Diebstahl­versuchs

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung. Dem Versi­che­rungs­nehmer habe wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die Schäden auf einen Diebstahl­versuchs zurückzuführen seien.

Versi­che­rungs­nehmer muss Vorliegen eines Versi­che­rungsfalls nachweisen

Grundsätzlich müsse der Versi­che­rungs­nehmer darlegen und gegebenenfalls nachweisen, so das Oberlan­des­gericht, dass ein Versi­che­rungsfall vorliegt. Ihm komme dabei aber eine Bewei­ser­leich­terung zu. Demnach sei der Versi­che­rungs­nehmer nicht dazu verpflichtet den vollen Nachweis eines Diebstahl­versuchs zu führen. Vielmehr genüge es, wenn er zumindest Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit auf einen versuchten Autodiebstahl hindeuten. Dies sei dem Versi­che­rungs­nehmer hier jedoch nicht gelungen.

Schäden am PKW sprachen nicht für Diebstahl­versuch

Zwar habe der PKW Schäden aufgewiesen, so das Oberlan­des­gericht. Es seien hingegen keine Fahrzeugteile entwendet worden. Auch die Kratzer hätten sich keinem bestimmten Fahrzeugteil zuordnen lassen, welches entwendet werden sollte. Ferner hielt es das Gericht für auffällig, dass nicht der Diebstahl des gesamten hochwertigen Fahrzeugs versucht wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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