Oberlandesgericht Köln Urteil15.07.2014
Ohne Entwendung von Fahrzeugteilen oder des ganzen Fahrzeugs sprechen Einbruchsspuren nicht für den Versuch eines AutodiebstahlsVersicherungsschutz nur bei Vorliegen von auf Diebstahlsversuch hindeutenden Tatsachen
Einem Versicherungsnehmer steht nur dann wegen eines behaupteten versuchten Autodiebstahls Versicherungsschutz zu, wenn er zumindest Tatsachen vorträgt und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahlversuch sprechen. Einbruchsspuren am PKW sprechen dann nicht für einen Diebstahlversuch, wenn weder das Fahrzeug als Ganzes noch Teile des Fahrzeugs entwendet wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Fahrzeugbesitzer seine Versicherung, da nach seinen Angaben aufgrund eines versuchten Autodiebstahls im Dezember 2011 sein Fahrzeug beschädigt worden sei. So war die Scheibe an der Beifahrertür eingeschlagen. Zudem befanden sich zahlreiche oberflächliche Verkratzungen am Armaturenbrett und dessen Holzverkleidung. Die Versicherung zweifelte jedoch daran, dass die Beschädigungen auf einen Diebstahlversuchs zurückzuführen seien. Sie weigerte sich daher für die Schäden aufzukommen. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, woraufhin die Versicherung Berufung einlegte.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen fehlendem Nachweis eines Diebstahlversuchs
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung. Dem Versicherungsnehmer habe wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die Schäden auf einen Diebstahlversuchs zurückzuführen seien.
Versicherungsnehmer muss Vorliegen eines Versicherungsfalls nachweisen
Grundsätzlich müsse der Versicherungsnehmer darlegen und gegebenenfalls nachweisen, so das Oberlandesgericht, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Ihm komme dabei aber eine Beweiserleichterung zu. Demnach sei der Versicherungsnehmer nicht dazu verpflichtet den vollen Nachweis eines Diebstahlversuchs zu führen. Vielmehr genüge es, wenn er zumindest Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versuchten Autodiebstahl hindeuten. Dies sei dem Versicherungsnehmer hier jedoch nicht gelungen.
Schäden am PKW sprachen nicht für Diebstahlversuch
Zwar habe der PKW Schäden aufgewiesen, so das Oberlandesgericht. Es seien hingegen keine Fahrzeugteile entwendet worden. Auch die Kratzer hätten sich keinem bestimmten Fahrzeugteil zuordnen lassen, welches entwendet werden sollte. Ferner hielt es das Gericht für auffällig, dass nicht der Diebstahl des gesamten hochwertigen Fahrzeugs versucht wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)