Dokument-Nr. 16949
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 2013, 1120Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1120
- NZM 2014, 328Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 328
- Landgericht Aachen, Urteil24.08.2012, 9 O 1/12
- Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung darOberlandesgericht Oldenburg, Beschluss20.10.2011, 5 U 160/11
- Elementarschadenversicherung: Ansammeln von Schneemassen auf einer Terrasse stellt keine "Überschwemmung" darLandgericht Dortmund, Urteil04.07.2012, 2 O 452/11
Oberlandesgericht Köln Urteil09.04.2013
Kein versicherter Überflutungsschaden bei Wassereintritt nur im KellerÜberschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt "Überflutung des Grund und Bodens voraus"
Tritt Wasser in den Keller eines Hauses ein, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks kommt, liegt kein versicherter Überflutungsschaden vor. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt eine "Überflutung des Grund und Bodens voraus". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall drang im Januar 2011 im Keller eines Hauses Grundwasser bis zu einer Höhe von 10 cm ein. Zu einer Überschwemmung des Grundstücks kam es jedoch nicht. Der Hauseigentümer nahm daraufhin seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich hingegen zu zahlen, da ihrer Meinung nach kein Versicherungsfall vorliege. Denn eine "Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" setze nach den Versicherungsbedingungen die "Überflutung des Grund und Bodens" voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Versicherte erhob daraufhin Klage.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Ein Versicherungsfall habe seiner Ansicht nach vorgelegen. Denn da das Wohngebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen sei, sei die Überflutung des Kellers zugleich eine solche des Grundstücks gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen habe dem Kläger nicht zugestanden. Denn die Überflutung des Kellers habe kein Versicherungsfall dargestellt. "Überflutung von Grund und Boden" setzt Ansammlung von Wasser auf Grundstück voraus. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstehe ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Formulierung "Überflutung von Grund und Boden" dahingehend, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Oberfläche des Geländes, auf dem sich das versicherte Gebäude liegt, ansammeln müssen. Eine Überschwemmung liege daher dann nicht vor, wenn nur im Keller des Gebäudes Wasser eindringt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16949
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.