21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 16949

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Urteil09.04.2013Oberlandesgericht Köln9 U 198/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1120Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1120
  • NZM 2014, 328Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 328
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil24.08.2012, 9 O 1/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil09.04.2013

Kein versicherter Überflu­tungs­schaden bei Wassereintritt nur im KellerÜberschwemmung im Sinne der Versicherungs­bedingungen setzt "Überflutung des Grund und Bodens voraus"

Tritt Wasser in den Keller eines Hauses ein, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks kommt, liegt kein versicherter Überflu­tungs­schaden vor. Denn eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs­bedingungen setzt eine "Überflutung des Grund und Bodens voraus". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall drang im Januar 2011 im Keller eines Hauses Grundwasser bis zu einer Höhe von 10 cm ein. Zu einer Überschwemmung des Grundstücks kam es jedoch nicht. Der Hauseigentümer nahm daraufhin seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich hingegen zu zahlen, da ihrer Meinung nach kein Versi­che­rungsfall vorliege. Denn eine "Überschwemmung des Versi­che­rungs­grund­stücks" setze nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen die "Überflutung des Grund und Bodens" voraus. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Versicherte erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Ein Versi­che­rungsfall habe seiner Ansicht nach vorgelegen. Denn da das Wohngebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen sei, sei die Überflutung des Kellers zugleich eine solche des Grundstücks gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen habe dem Kläger nicht zugestanden. Denn die Überflutung des Kellers habe kein Versi­che­rungsfall dargestellt. "Überflutung von Grund und Boden" setzt Ansammlung von Wasser auf Grundstück voraus. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts verstehe ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer die Formulierung "Überflutung von Grund und Boden" dahingehend, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Oberfläche des Geländes, auf dem sich das versicherte Gebäude liegt, ansammeln müssen. Eine Überschwemmung liege daher dann nicht vor, wenn nur im Keller des Gebäudes Wasser eindringt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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