03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15227

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Urteil04.07.2012Landgericht Dortmund2 O 452/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 42Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 42
  • NZM 2013, 168Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 168
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ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil04.07.2012

Elemen­tar­scha­den­ver­si­cherung: Ansammeln von Schneemassen auf einer Terrasse stellt keine "Überschwemmung" darEntstandene Feuch­tig­keits­schäden nicht von Gebäu­de­ver­si­cherung gedeckt

Kommt es zu einer Ansammlung erheblicher Schneemengen auf einer Terrasse und treten dadurch in dem darun­ter­lie­genden Raum Feuch­tig­keits­schäden auf, so liegt kein Schaden durch eine "Überschwemmung" im Sinne von § 3 BEW vor. Eine Haftung des Gebäu­de­ver­si­cherers kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grund­s­tücks­be­sitzer schloss für sein auf seinem Grundstück stehendes Haus eine Gebäudeversicherung ab. An der östlichen Seite seines Hauses befand sich ein einstöckiger Anbau. Im Anbau befand sich das Schlafzimmer. Auf dem Anbau war eine Terrasse. Während des Jahreswechsels 2010/2011 häufte sich eine große Menge Schnee auf der Terrasse an. Am Neujahrstag stellte der Grund­s­tücks­be­sitzer im Schlafzimmer fest, dass Wasser aus der mit Holzpaneelen verkleideten Decke heraustrat. Er meinte, bei den Wasse­r­ein­brüchen über das Dach handele es sich um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Versicherung lehnte nach Besichtigung des Schadens die Schadens­re­gu­lierung ab. Aus ihrer Sicht habe weder der Versi­che­rungsfall "Schneedruck" noch "Überschwemmung" vorgelegen. Der Grund­s­tücks­be­sitzer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Schadens­re­gu­lierung aus der Gebäu­de­ver­si­cherung bestand nicht

Das Landgericht Dortmund entschied gegen den klägerischen Grund­s­tücks­be­sitzer. Ihm habe gegenüber der Versicherung kein Anspruch auf Schadens­re­gu­lierung aus der Gebäu­de­ver­si­cherung zugestanden.

Versi­che­rungsfall "Überschwemmung" lag nicht vor

Der Versi­che­rungsfall "Überschwemmung" gemäß § 3 BEW (Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elemen­tar­schäden in der Wohngebäudeversicherung - BEW) habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Der Begriff setze nach der Vorschrift voraus, dass eine "Überflutung von Grund und Boden" vorliegt. Dies bedeute, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Gelän­deo­ber­fläche ansammeln müssen. Notwendig sei, dass üblicherweise trockenliegende Bodenflächen mit Wasser überschwemmt werden. Die Anstauung von Wassermengen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen sei davon nicht erfasst. Danach seien Schäden, die durch das Eindringen von Tauwasser über das Dach hervorgerufen werden, nicht gedeckt. So habe der Fall hier gelegen. Es habe an einer Überflutung gefehlt, da es zu keiner Ansammlung von Wasser auf der Gelän­deo­ber­fläche gekommen ist.

Ebenfalls lag der Versi­che­rungsfall "Schneedruck" nicht vor

Der Versi­che­rungsfall "Schneedruck" habe nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht vorgelegen. Unter Schneedruck sei gemäß § 8 BEW die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen zu verstehen. Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens habe jedoch ausgeschlossen werden können, dass der Schaden auf eine erhöhte Durchbiegung des Dachs wegen der Schneelast zurückzuführen war. Das Gewicht des Schnees habe sich nicht auf das Dach ausgewirkt.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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