21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil29.06.2018

Wortmarke "BAKTAT" darf nicht in Verbindung mit Sonnenlogo benutzt werdenStreit um Sonnenlogo bei türkischen Lebensmitteln

Das Oberlan­des­gericht Köln hat im Streit um den Vertrieb von türkischen Lebensmitteln in Deutschland entschieden, dass die Wortmarke "BAKTAT" nicht in Verbindung mit dem Sonnenlogo benutzt werden darf. Ausgetragen wurde das Verfahren zwischen einer GmbH und einer AG, jeweils mit Sitz in Mannheim, an der verschiedene Mitglieder derselben Unter­neh­mer­familie beteiligt sind.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem Namen "BAKTAT" vertrieb die Antragstellerin - die GmbH - seit vielen Jahren in Deutschland türkische Lebensmittel. Seit 1996 benutzte sie die Wortmarke als Teil des sogenannten Sonnenlogos. Zuletzt betraf dies mehr als 2.000 verschiedene in Deutschland vertriebene mediterrane Lebensmittel. Weil die Antragsgegnerin - die AG - in einem anderen Rechtsstreit vor dem Oberlan­des­gericht Karlsruhe die Rechte an der Wortmarke "BAKTAT" zugesprochen bekommen hatte, vertrieb die Antragstellerin ihre Produkte sodann unter dem Namen "SUNTAT" und verwendete hierfür weiter das Sonnenlogo.

Gericht untersagt Verwendung der Wortmarke "BAKTAT" in Verbindung mit Sonnenlogo

Auf Antrag der GmbH hat das Oberlan­des­gericht Köln der AG nun verboten, die Wortmarke "BAKTAT" in Verbindung mit dem Sonnenlogo zu benutzen und dabei eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert. Zu Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Würde die AG das Sonnenlogo benutzen, würden die Verbraucher den Eindruck haben, dass es keine Veränderung des Herstellers der Produkte gegeben habe. Damit würden die Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht. Das Sonnenlogo weise auch ohne Wortzusatz auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Das ergebe sich im Wesentlichen aus der einprägsamen graphischen Gestaltung des seit mehr als 20 Jahren im Markt eingeführten Sonnenlogos. Dies sei auch kein Wertungs­wi­der­spruch zur Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe, weil die Wortmarke "BAKTAT" und das Sonnenlogo getrennt zu betrachten seien. Die Antragstellerin habe durch eigene Leistungen selbst das Sonnenlogo im Markt etabliert.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online

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