Am 20. März 1998 beantragte die Gesellschaft MIP METRO beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Bildzeichens "METRO" als Gemeinschaftsmarke. Die Gesellschaft Tesco Stores erhob gegen diese Eintragung auf der Basis einer älteren nationalen Wortmarke, deren Gültigkeitsdauer am 27. Juli 2000 ablief, Widerspruch.
Am 13. Juni 2000 teilte das HABM Tesco Stores mit, dass sie innerhalb einer Frist von vier Monaten eine Verlängerungsurkunde für die ältere Marke vorlegen müsse. Die Frist wurde anschließend verlängert und lief am 13. März 2003 endgültig ab. Der Nachweis der Verlängerung wurde innerhalb dieser Frist jedoch nicht eingereicht. Am 12. Juni 2003 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Tesco Stores keinen Nachweis dafür eingereicht habe, dass ihr älteres Recht noch gültig sei. Tesco Stores erhob gegen diese Zurückweisung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des HABM. Diese hob die Widerspruchsentscheidung auf, indem sie feststellte, dass das ältere Recht zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und selbst zum Zeitpunkt, zu dem der Nachweis der Verlängerung verlangt wurde, noch gültig gewesen sei, und Tesco Stores die Verlängerung ihrer Marke deshalb nicht hätte nachweisen müssen. Gegen diese Entscheidung hat MIP Metro beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.
Das Gericht führt aus, dass die Regeln über die relativen Eintragungshindernisse und das Widerspruchsverfahren den Zweck haben, sicherzustellen, dass eine ältere Marke ihre Funktion als Herkunftshinweis behalten kann, indem sie die Möglichkeit vorsehen, die Eintragung einer neuen Marke zurückzuweisen, die mit der älteren Marke aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Verwechslungsgefahr in Konflikt tritt. Es stellt in dieser Hinsicht fest, dass zwischen einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke, die während des Widerspruchsverfahrens abläuft, kein Konflikt entstehen kann, weil die angemeldete Marke erst nach dem Ende der Widerspruchsfrist eingetragen werden kann. Eine Koexistenz beider Marken ist somit ausgeschlossen. Folglich urteilt das Gericht, dass der Schutz, den die Beschwerdekammer der älteren Marke zuerkannt hat, nicht durch den Schutz der Funktion der Marke als Herkunftshinweis gerechtfertigt ist. Unter diesen Umständen hebt das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM auf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des EuGH vom 13.09.2006