21.11.2024
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Dokument-Nr. 3088

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.09.2006

Metro gewinnt Namensstreit gegen TescoBildmarke «Metro» kann als Gemein­schaftsmarke eingetragen werden

Den Streit um die Rechte an der Marke "Metro" hat die deutsche Metro AG vorerst für sich entschieden. Sie erreichte, dass das Europäische Markenamt den Namen auch als so genannte Bildmarke für den deutschen Konzern eintragen muss. Der britische Handelskonzern Tesco, der die Marke in Großbritannien hat eintragen lassen, wollte dies nicht zulassen und hatte daher gegen die Eintragung Einspruch eingelegt. Dieser wurde von dem Europäischen Gericht Erster Instanz zurückgewiesen. Damit darf allein Metro diesen Namen auch in ihrem Firmenlogo verwenden.

Am 20. März 1998 beantragte die Gesellschaft MIP METRO beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Bildzeichens "METRO" als Gemein­schaftsmarke. Die Gesellschaft Tesco Stores erhob gegen diese Eintragung auf der Basis einer älteren nationalen Wortmarke, deren Gültig­keitsdauer am 27. Juli 2000 ablief, Widerspruch.

Am 13. Juni 2000 teilte das HABM Tesco Stores mit, dass sie innerhalb einer Frist von vier Monaten eine Verlän­ge­rungs­urkunde für die ältere Marke vorlegen müsse. Die Frist wurde anschließend verlängert und lief am 13. März 2003 endgültig ab. Der Nachweis der Verlängerung wurde innerhalb dieser Frist jedoch nicht eingereicht. Am 12. Juni 2003 wies die Wider­spruchs­ab­teilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Tesco Stores keinen Nachweis dafür eingereicht habe, dass ihr älteres Recht noch gültig sei. Tesco Stores erhob gegen diese Zurückweisung Beschwerde bei der Beschwer­de­kammer des HABM. Diese hob die Wider­spruch­s­ent­scheidung auf, indem sie feststellte, dass das ältere Recht zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und selbst zum Zeitpunkt, zu dem der Nachweis der Verlängerung verlangt wurde, noch gültig gewesen sei, und Tesco Stores die Verlängerung ihrer Marke deshalb nicht hätte nachweisen müssen. Gegen diese Entscheidung hat MIP Metro beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.

Das Gericht führt aus, dass die Regeln über die relativen Eintra­gungs­hin­dernisse und das Wider­spruchs­ver­fahren den Zweck haben, sicherzustellen, dass eine ältere Marke ihre Funktion als Herkunfts­hinweis behalten kann, indem sie die Möglichkeit vorsehen, die Eintragung einer neuen Marke zurückzuweisen, die mit der älteren Marke aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Verwechs­lungs­gefahr in Konflikt tritt. Es stellt in dieser Hinsicht fest, dass zwischen einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke, die während des Wider­spruchs­ver­fahrens abläuft, kein Konflikt entstehen kann, weil die angemeldete Marke erst nach dem Ende der Wider­spruchsfrist eingetragen werden kann. Eine Koexistenz beider Marken ist somit ausgeschlossen. Folglich urteilt das Gericht, dass der Schutz, den die Beschwer­de­kammer der älteren Marke zuerkannt hat, nicht durch den Schutz der Funktion der Marke als Herkunfts­hinweis gerechtfertigt ist. Unter diesen Umständen hebt das Gericht die Entscheidung der Beschwer­de­kammer des HABM auf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/06 des EuGH vom 13.09.2006

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