23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.04.2013

Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung zulässigAuch Kunden­be­fra­gungen über Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind als unzulässige Werbeanrufe einzustufen

Telefonische Kunden­be­fra­gungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Anruf anlässlich einer Kunden­re­kla­mation erfolgt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen das Unternehmen nhi2, das unter anderem Telefon­in­terviews im Auftrag Deutsche Telekom führt. Ein Telekom-Kunde hatte Störungen seines Anschlusses gemeldet, die anschließend behoben wurden. Eine Woche später erhielt er einen Anruf der Firma nhi2, die ihn über seine Zufriedenheit mit den Leistungen der Telekom befragen wollte.

Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden stellen unzumutbare Belästigung dar

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Köln schlossen sich der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale an, dass es sich dabei um einen unzulässigen Werbeanruf handelte. Aufgrund der Beweisaufnahme des Bonner Landgerichts stehe fest, dass der Anruf nicht in erster Linie der Kontrolle dienen sollte, ob die vom Kunden beanstandeten Störungen inzwischen behoben wurden. Vielmehr sollte mit dem Anruf vor allem die Zufriedenheit des Kunden mit den Service­leis­tungen der Deutschen Telekom erfragt werden. Solche telefonischen Kunden­be­fra­gungen hätten Werbecharakter. Denn sie dienten dazu, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienst­leis­tungen zu erhöhen. Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellen solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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