18.10.2024
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Dokument-Nr. 15887

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Urteil16.03.2012Oberlandesgericht Köln6 U 206/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2012, 336Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 336
  • MMR 2012, 552Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 552
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil21.09.2011, 28 O 41/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil16.03.2012

OLG Köln: Framing stellt keine Urheberrechts­verletzung darFrameinhalte müssen jedoch als Fremdinhalte erkennbar sein

Werden in einer Internetseite Fremdinhalte mittels des Framing veröffentlicht, so liegt jedenfalls dann keine Urheberrechts­verletzung vor, wenn die Frameinhalte als Fremdinhalte erkennbar sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte ein Reisebüro auf seiner Internetseite Bilder von Hotels und der Umgebung der Hotels. Die Fotos stammten von einem Drittanbieter und wurden mittels des Framing auf der Inter­net­plattform veröffentlicht. Bei dem Framing handelt es sich nicht um eine Verlinkung von Inhalten fremder Seiten im gewöhnlichen Sinne. Vielmehr wird ein Link auf der Seite eingebunden. Durch diesen werden fremde Inhalte in einem sogenannten Frame desselben Fensters dargestellt. Die Rechteinhaberin der Fotos sah in dem Framing eine Verletzung ihres Urheberrechts und klagte auf Unterlassung. Das Reisebüro hielt dem entgegen, dass sie auf ihrer Webseite durch einen Hinweis auf die Urheberschaft der Fotos aufmerksam gemacht habe. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Rechteinhaberin.

Verletzung des Urheberrechts lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen die Rechteinhaberin. Eine Urheberrechtsverletzung habe nicht vorgelegen. Denn nach Auffassung der Richter liege in einer Darstellung fremder Inhalte durch das Framing regelmäßig kein öffentliches Zugäng­lich­machen im Sinne von § 19 a UrhG und damit keine urheber­rechtliche Verwer­tungs­handlung. Dies gelte insbesondere dann, wenn durch einen deutlichen Hinweis auf die Fremdheit der Inhalte hingewiesen wird. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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