24.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.02.2020

Allgemeine Geschäfts­bedingungen von PayPal nicht per se zu langErheblicher Umfang von AGBs allein führt nicht zu deren Unwirksamkeit

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von PayPal mit einem Umfang von 83 Seiten nicht per se als zu lang eingestuft werden können. Das Gericht verwies darauf dass allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäfts­bedingungen nicht zu deren Unwirksamkeit führe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen geltend gemacht, dass die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von PayPal in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang seien. Ein durch­schnitt­licher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Unzumutbarkeit des Umfangs der AGB nicht ausreichend dargelegt

Das Oberlan­des­gericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht im Wesentlichen aus, dass es zwar einen Verstoß gegen das sogenannte Trans­pa­renzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungs­emp­fänger und PayPal ggf. auch Banken und Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rücker­stat­tungen - auch in der Rolle des Zahlungs­emp­fängers sein.

Unzulässigkeit Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen kann nicht im Rahmen eines pauschalen Index bewertet werden

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines "Verständ­lich­keit­s­indexes" sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hier für nicht ausreichend.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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