21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil02.06.2017

OLG Köln verbietet Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung"Vorformulierte Einwilligungs­erklärung der Telekom Deutschland GmbH unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln hat eine Einwilligungs­erklärung der Telekom Deutschland GmbH über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbe­nach­richten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende untersagt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit konnten Verbraucher beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.

Verbrau­cher­zentrale rügt unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale könnten nicht alle Verbraucher wissen, worauf sich die Befugnis genau beziehe. Später müssten sie auch noch selbst die Initiative ergreifen, um ihre ungestörte Privatsphäre wieder herzustellen.

Klausel verstößt gegen Verbot belästigender Werbung

Das Oberlan­des­gericht Köln sah die vorformulierte Einwil­li­gungs­er­klärung ebenfalls als unzulässig an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Demnach verstoße die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaube dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten.

Revision beim BGH zugelassen

Offen gelassen haben die Richter unter anderem die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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