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Oberlandesgericht Köln Urteil02.06.2017
OLG Köln verbietet Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung"Vorformulierte Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH unzulässig
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende untersagt.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit konnten Verbraucher beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.
Verbraucherzentrale rügt unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale könnten nicht alle Verbraucher wissen, worauf sich die Befugnis genau beziehe. Später müssten sie auch noch selbst die Initiative ergreifen, um ihre ungestörte Privatsphäre wieder herzustellen.
Klausel verstößt gegen Verbot belästigender Werbung
Das Oberlandesgericht Köln sah die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Demnach verstoße die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaube dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten.
Revision beim BGH zugelassen
Offen gelassen haben die Richter unter anderem die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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