18.10.2024
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Dokument-Nr. 18360

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.05.2014

Telefonische Opt-In-Abfrage für Werbeanrufe nur unter engen Voraussetzungen zulässigAm Telefon eingeholte Einwilligungs­erklärung in zukünftige Werbemaßnahmen kann rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sein

Bereits das telefonische Einholen einer Einwilligungs­erklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (so genannte telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine Nutzung von perso­nen­be­zogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Daten­schutz­ge­setzes (BDSG) dar, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, ein deutscher Zeitungsverlag, führt regelmäßig telefonische Zufrie­den­heits­ab­fragen bei ihren Kunden durch. Am Ende eines solchen Telefonates fragen die Mitarbeiter der Klägerin, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause "wieder besonders schöne" Medienangebote gebe. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit untersagte der Klägerin diese telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung, sofern die Kunden nicht bereits zuvor in Werbeanrufe eingewilligt haben, weil diese Anrufpraxis eine rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sei. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso­nen­be­zogener Daten sei nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechts­vor­schrift dies erlaube oder anordne oder der Betroffene eingewilligt habe. Schon bei der in Rede stehenden telefonischen Abfrage der Einwilligung in Werbung würden perso­nen­be­zogene Daten im Sinne der Vorschrift genutzt, weil hierunter jede Verwendung von Daten falle.

Telefonische Opt-In-Abfrage des Verlages stellt Verstoß gegen das Berliner Daten­schutz­gesetz dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die Auffassung des Berliner Daten­schutz­be­auf­tragten und wies die Klage ab. Die Behörde habe das Verhalten der Klägerin beanstanden dürfen, weil ein Verstoß gegen das BDSG vorliege. Die Datennutzung sei nicht gesetzlich erlaubt. Zwar sei die Verarbeitung oder Nutzung perso­nen­be­zogener Daten u.a. für Zwecke der Werbung nach dem BDSG zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Daran fehle es vorliegend aber. Außerdem sei die Nutzung der perso­nen­be­zogenen Daten nicht als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Denn für die Abwicklung dieses Vertrags­ver­hält­nisses sei die Opt-In-Abfrage nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Opt-In-Abfrage zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich. Angesichts der Vielfalt von Werbemethoden stünden der Klägerin ausreichend andere - nicht mit der Nutzung perso­nen­be­zogener Daten verbundene - Möglichkeiten zur Verfügung, um für ihre Verlagsprodukte zu werben. Ferner sei davon auszugehen, dass die Betroffenen, die bereits bei Abschluss des Abonne­ment­ver­trages die Möglichkeit des Opt-In gehabt und diese bewusst nicht gewählt hätten, bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben seien. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen seien daher insgesamt höher zu gewichten als die kommerziellen Interessen der Klägerin.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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