21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil21.06.2019

"Kinderwunsch-Tee": Förderung der Empfängnis muss wissen­schaftlich nachweisbar seinBehauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung nicht ausreichend

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissen­schaft­lichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Die entschied das Oberlan­des­gericht Köln und bestätigte damit die klage­statt­gebende Entscheidung des Landgerichts Köln.

Das beklagte Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen des zugrunde liegenden Falls vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfah­rungs­heilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

Der Kläger, ein Wettbe­wer­bs­verband, beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben.

Gesund­heits­be­zogene Angaben lassen sich nicht auf allgemein anerkannte wissen­schaftliche Nachweise stützen

Das Landgericht Köln gab der Unter­las­sungsklage des Klägers statt. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlan­des­ge­richts Köln. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte gesund­heits­be­zogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissen­schaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen "Health Claims Verordnung" (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesund­heits­be­zogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissen­schaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindest­vor­aus­setzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungs­er­geb­nissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volks­me­di­zi­nische Verwendung" stelle keinen wissen­schaft­lichen Nachweis dar.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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