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Oberlandesgericht Köln Urteil20.04.2018

"TV-Flops": Konkurrent darf Fernsehpannen anderer Sender nicht kostenlos ausstrahlenAusschnitte können nicht als kostenfrei zulässige Zitate im Sinne des Urheberrechts angesehen werden

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass Pannen in den Fernseh­sen­dungen anderer Sender ("TV Flops") von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" wurden Ausschnitte von Fernseh­bei­trägen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.

OLG: Sequenzen wurden nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundes­ge­richtshof in der Entscheidung zu "TV Total" entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse. Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung "Top Flops" seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.

Sequenzen stellen auch kein kostenfreies Zitat dar

Es liege auch kein kostenfreies Zitat vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Ausein­an­der­setzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheber­rechtlich geschütztes Leistungs­er­gebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk ausein­an­dersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. So liege der Fall hier. Bei "Top Flops" fehle es an einer Ausein­an­der­setzung im vorstehenden Sinne. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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