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- Werbung für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon unzulässigOberlandesgericht Köln, Urteil19.11.2010, 6 U 38/10
- Bayerischer VGH: Verbot der Internetwerbung für Glücksspiel ist rechtmäßigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss12.03.2010, 10 CS 09.1734
Oberlandesgericht Köln Urteil28.02.2020
Werbung für Online-Glücksspiele im deutschen Fernsehen weiterhin verbotenVeranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet grundsätzlich unzulässig
Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete. In diesen Spots wurde u. a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen.
Verband der deutschen Glücksspielunternehmen hält Werbung für unzulässig
Der Verband wandte sich gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain ".com" entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.
Beklagte weist Vorwürfe zurück
Die Beklagte war der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.
Fernsehspots sind als Werbung für verbotenes Online-Glücksspiel anzusehen
Das Landgericht Köln verurteilte die Mediengruppe dazu, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handele sich dabei nach Auffassung des Gerichts um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich sei das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein habe es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können. Das Gericht habe offenlassen können, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain.de für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig sei. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig seien, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen. Sie weckten zumindest Sympathien für das Glücksspiel und fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt. Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de seien nahezu identisch und verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibe bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets würden sie direkt auf die Domains.com geführt. Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie hätten es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains.com zu fördern. Das Werbeverbot für Glücksspiel gelte zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern stehe.
Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 1. Juli 2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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