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Oberlandesgericht Köln Beschluss05.11.2015

Iranischer Ehefrau steht nach Scheidung von deutsch-iranischem Staatsbürger Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe in Form von Goldmünzen zuVereinbarung über Morgengabe nicht sittenwidrig

Einer iranischen Ehefrau steht nach der Scheidung von ihrem iranisch-deutschen Ehemann ein Anspruch auf Herausgabe der im Iran vereinbarten Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Eine einseitige Belastung des Ehemanns kann durch die Berück­sich­tigung der Morgengabe beim Zugewin­n­aus­gleich und eventuellen Unter­halts­ansprüchen vermieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Eheschließung zwischen einer iranischen Frau und einem deutsch-iranischen Mann in Teheran im April 2009 kam es zu einer notariell beurkundeten Vereinbarung über eine Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen (Gesamtwert ca. 94.340 EUR). Die Ehefrau zog nach der Heirat zu ihrem Ehemann nach Deutschland. Im März 2015 wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau verlangte nunmehr die Herausgabe der vereinbarten Morgengabe. Da sich der Ex-Ehemann weigerte, beantragte die Ex-Ehefrau beim Amtsgericht Köln die Herausgabe der Goldmünzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns.

Anspruch auf Herausgabe der Goldmünzen

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ex-Ehemanns zurück. Der Ex-Ehefrau stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Goldmünzen bzw. auf Wertersatz zu.

Keine Sitten­wid­rigkeit der Vereinbarung über die Morgengabe

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Vereinbarung über die Morgengabe nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Denn sie entspreche geläufigen iranischen Wertvor­stel­lungen. Die Funktion solcher Brautgaben liege heute vorrangig im Aufbau eines Vermögens für die Ehefrau für den Fall der Scheidung. Durch die Morgengabe werde die Ehefrau nicht zur bloßen Ware herabgewürdigt. Sie sei nicht mit deutschen rechtsethischen Prinzipien unvereinbar. Auch die Höhe der Morgengabe sei bei iranischen Eheschließungen im Jahr 2009 üblich gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Ex-Ehemann über Wohneigentum und beträchtlichen Einkünften verfügt habe. Eine krasse finanzielle Überforderung des Ehemanns habe daher nicht vorgelegen.

Keine Änderung der Geschäfts­grundlage durch Änderung des Wohnsitzes

Die Grundlage für die Vereinbarung der Morgengabe sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht dadurch weggefallen (§ 313 BGB), dass das Ehepaar in Deutschland wohnte. Denn dies sei von Anfang an geplant gewesen. Zu einem überraschenden Wechsel des anwendbaren Rechts sei es damit nicht gekommen. Ein Wegfall der Geschäfts­grundlage könne auch nicht mit der Ehescheidung begründet werden. Zwar könne eine Herabsetzung der Leistung in Betracht kommen, wenn die Ehe von kurzer Dauer gewesen wäre. Dies sei aber angesichts der Ehedauer von fünf Jahren nicht der Fall gewesen.

Vermeidung einseitiger Belastung des Ehemanns durch Berück­sich­tigung der Morgengabe beim Zugewin­n­aus­gleich und Unter­halts­ansprüchen

Eine einseitige Belastung des Ehemanns aufgrund der Kumulation von Schei­dungs­folgen (Zugewin­n­aus­gleich, nachehelicher Unterhalt) und vereinbarter Morgengabe könne dadurch vermieden werden, so das Oberlan­des­gericht, dass die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden. So komme im Rahmen des Unterhalts eine fehlende Bedürftigkeit nach § 1577 BGB und im Rahmen des Zugewin­n­aus­gleichs eine Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB in Betracht.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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