21.11.2024
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Amtsgericht München Beschluss24.08.2018

Morgen- oder Braut­gabe­versprechen bedarf nach deutschem Recht notarieller BeurkundungGeschiedene Ehefrau hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Mahr aus Schuld­ver­sprechen

Das bei Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Braut­gabe­versprechen bedarf nach hier anwendbarem deutschen Recht notarieller Beurkundung. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit den Antrag einer geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 4.000 Euro aus einer bei der Heirat versprochenen Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr) ab.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls heirateten Anfang 2016 standesamtlich in München. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staats­an­ge­hörige, der Antragsgegner türkischer Staats­an­ge­höriger. Zwei Monate später heirateten die Beteiligten religiös nach sunnitischem Ritus. In diesem Zusammenhang wurde eine Mahr in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unter­schriebenen Trauschein niedergelegt. Nach der religiösen Trauung zogen die Beteiligten in eine gemeinsame Wohnung. Bereits wenige Monate nach der Begründung des gemeinsamen Hausstandes trennten sich die Beteiligten wieder. Die Antragstellerin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehe der Beteiligten wurde im Herbst 2017 geschieden.

Antragstellerin verlang nach gescheiterter Ehe Zahlung der Mahr

Die Antragstellerin war der Ansicht, der Antragsgegner schulde die Mahr aus Schuld­ver­sprechen. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligte gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechts­ge­mein­schaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.

Ehemann verweist auf notwendige fehlende notarielle Beglaubigung der Mahr

Der Antragsgegner war der Ansicht, die Mahr sei nicht wirksam vereinbart, da die Ehe nicht durch einen ordnungsgemäß bestellten Geistlichen und nicht in der korrekten Form geschlossen, darüber hinaus trotz entsprechenden Erfordernisses nicht notariell beglaubigt und überdies durch Geld- und Goldgeschenke während der Hochzeit erfüllt worden sei. Der Antragsgegner erklärt, dass er die Braut- oder Morgengabe vereinbart habe, weil seine damalige Frau Wert auf eine religiöse Trauung und auf die Vereinbarung einer Braut- oder-Morgengabe gelegt hätte. Er habe damals nicht gewollt, dass eine Summe festgesetzt würde, seine Frau habe dies aber gewünscht, weil sie gesagt habe, es sei so üblich. Beide Beteiligten erklären übereinstimmend, dass sie sich über den Fall einer Scheidung keine ernsthaften Gedanken gemacht hätten.

Schen­kungs­ver­sprechen bedarf notarieller Beurkundung

Das Amtsgericht München gab dem geschiedenen Ehemann Recht. Ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei, sei unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staats­an­ge­hö­rigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechts­bin­dungs­willen vereinbart worden. Schen­kungs­vor­schriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenz­be­drohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse hier aber durch analoge Anwendung des für Schen­kungs­ver­spre­chungen aus Warngründen bestehenden Former­for­der­nisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.

Vereinbarung nicht wirksam

Diese Form sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam. Damit komme es auf die Frage einer Anpassung des Mahir­ver­sprechens wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage, die hier wegen der kurzen Ehezeit notwendig geworden wäre, nicht mehr an.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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