Dokument-Nr. 20935
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- FamRZ 1993, 1253Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1253
- NJW-RR 1993, 970Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 970
Oberlandesgericht Köln Beschluss30.04.1993
Zur Prüfung der Übereinstimmung einer Testamentskopie mit dem Original ist angesichts eines Fälschungsrisikos eine förmliche Beweisaufnahme erforderlichZu einer förmlichen Beweisaufnahme gehört zum Beispiel die Vernehmung von benannten Zeugen
Wird die Echtheit einer Testamentskopie bzw. die Übereinstimmung der Testamentskopie mit dem Originaltestament in Zweifel gezogen, so erfordert dies eine Aufklärung durch das Gericht durch eine förmliche Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von benannten Zeugen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit vor dem Oberlandesgericht Köln war das Originaltestament einer Erblasserin nicht mehr auffindbar. Es existierte jedoch eine Kopie von diesem Testament. Dessen Echtheit wurde hingegen angezweifelt.
Bei Zweifeln zur Echtheit einer Testamentskopie ist Aufklärung mittels einer förmlichen Beweisaufnahme erforderlich
Das Oberlandesgericht Köln führte zum Fall zunächst aus, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt wird, wenn dieses ohne Willen des Erblassers vernichtet wurde, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. So könne die Errichtung und der Inhalt des Testaments zum Beispiel durch eine Kopie bewiesen werden. Angesichts des aufgrund der fortgeschrittenen Kopiertechnik bestehenden Fälschungsrisikos bedürfe es jedoch bei Zweifeln zur Echtheit der Testamentskopie und zur Übereinstimmung mit dem Originaltestament einer förmlichen Beweisaufnahme. Dazu gehöre etwa die Vernehmung von benannten Zeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/FamRZ 1993, 1253/rb)
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