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Dokument-Nr. 20935

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Beschluss30.04.1993Oberlandesgericht Köln2 Wx 56-57/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 1253Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1253
  • NJW-RR 1993, 970Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 970
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss30.04.1993

Zur Prüfung der Übereinstimmung einer Testamentskopie mit dem Original ist angesichts eines Fälschungs­risikos eine förmliche Beweisaufnahme erforderlichZu einer förmlichen Beweisaufnahme gehört zum Beispiel die Vernehmung von benannten Zeugen

Wird die Echtheit einer Testamentskopie bzw. die Übereinstimmung der Testamentskopie mit dem Origi­nal­tes­tament in Zweifel gezogen, so erfordert dies eine Aufklärung durch das Gericht durch eine förmliche Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von benannten Zeugen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Rechtstreit vor dem Oberlan­des­gericht Köln war das Origi­nal­tes­tament einer Erblasserin nicht mehr auffindbar. Es existierte jedoch eine Kopie von diesem Testament. Dessen Echtheit wurde hingegen angezweifelt.

Bei Zweifeln zur Echtheit einer Testamentskopie ist Aufklärung mittels einer förmlichen Beweisaufnahme erforderlich

Das Oberlan­des­gericht Köln führte zum Fall zunächst aus, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt wird, wenn dieses ohne Willen des Erblassers vernichtet wurde, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. So könne die Errichtung und der Inhalt des Testaments zum Beispiel durch eine Kopie bewiesen werden. Angesichts des aufgrund der fortge­schrittenen Kopiertechnik bestehenden Fälschungs­risikos bedürfe es jedoch bei Zweifeln zur Echtheit der Testamentskopie und zur Übereinstimmung mit dem Origi­nal­tes­tament einer förmlichen Beweisaufnahme. Dazu gehöre etwa die Vernehmung von benannten Zeugen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/FamRZ 1993, 1253/rb)

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