23.11.2024
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Dokument-Nr. 20904

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Beschluss06.10.2014Oberlandesgericht Köln2 Wx 249/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 39Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 39
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rheinbach, Beschluss27.06.2014, 23 IV 169/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss06.10.2014

In einem eigenhändig geschriebenen Testament darf nicht auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werdenEntsprechendes Testament wegen Formnichtigkeit unwirksam

Nimmt ein eigenhändiges Testament auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug und ergibt sich daraus erst der Wille des Erblassers, so ist das Testament wegen Formnichtigkeit unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Sohn des im März 2013 verstorbenen Erblassers einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Sohn des Erblassers legte dazu ein vom Erblasser im November 2012 eigenhändig errichtetes Testament vor. In diesem teilte der Erblasser mit, dass er seine Notarin aufgesucht habe und ihrem Vorschlag zur Aufteilung seines Vermögens zustimme. Genaue Bestimmungen zu dieser Aufteilung enthielt das Testament nicht. Erst ein von der Notarin maschi­nen­schriftlich verfasster Entwurf zu einem öffentlichen Testament des Erblassers enthielt nähere Bestimmungen.

Amtsgericht lehnte Erteilung des Erbscheins ab

Das Amtsgericht Rheinbach lehnte die Erteilung des Erbscheins ab. Seiner Ansicht nach sei das Testament von November 2012 unwirksam gewesen. Denn dieses habe Bezug auf einen nicht vom Erblasser handge­schriebenen Entwurf genommen. Dieser habe nicht den Former­for­der­nissen entsprochen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Sohn des Erblassers Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Unwirksamkeit des Testaments

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Es sei zutreffend gewesen, das Testament als unwirksam anzusehen, da es nicht der Form des § 2247 BGB entsprochen habe. Es sei unzulässig gewesen auf das nicht vom Erblasser mit der Hand geschriebene Schriftstück Bezug zu nehmen. In einem eigenhändigen Testament dürfe nicht auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden.

Testament enthielt nicht andeutungsweise erkennbaren Willen des Erblassers

Es sei zwar zulässig, so das Oberlan­des­gericht weiter, auf ein nicht in Testamentsform verfasstes Schriftstück Bezug zu nehmen, wenn es sich lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Ein Wille des Erblassers, seinen Sohn als Alleinerben einzusetzen, finde sich im Testament nicht andeutungsweise. Unerheblich sei zudem gewesen, ob der Entwurf der Notarin dem Willen des Erblassers entsprochen habe. Denn dieser eventuelle Wille sei nicht formwirksam erklärt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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