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Dokument-Nr. 34695

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Beschluss10.11.2021BundesgerichtshofIV ZB 30/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2022, 30Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2022, Seite: 30
  • JR 2022, 580Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2022, Seite: 580
  • MDR 2022, 249Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 249
  • NJW 2022, 474Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 474
  • Rpfleger 2022, 133Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2022, Seite: 133
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss20.02.2019, 41 VI 546/18 (2018)
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss30.07.2020, 20 W 79/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.11.2021

Unzulässige Indivi­du­a­li­sierung der Erben durch nicht Testamentsform wahrende AnlageUnwirksamkeit der Erbeinsetzung

Werden in einem eigenhändigen Testament Erben genannt, können diese aber erst durch die nicht der Testamentsform wahrende Anlage indivi­du­a­li­sierbar bestimmt werden, so liegt eine unwirksame Erbeinsetzung vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 errichtete ein in Hessen lebendes Ehepaar eigenhändig ein gemein­schaft­liches Testament. Darin wurden unter anderem "5 befreundete Familien" als Erben bestimmt. Indivi­du­a­lisiert wurden diese jedoch erst durch eine maschi­nen­schriftliche Anlage, die vom Ehepaar unterschrieben war. Nachdem Tod beider Ehegatten war streitig, ob damit eine wirksame Erbeinsetzung vorliegt. Während das Amtsgericht Groß-Gerau dies bejahte, verneinte dies das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Keine wirksame Erbeinsetzung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Werden die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments indivi­du­a­li­sierbar bestimmt, liege eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor. So liege der Fall hier. Die Erben lassen sich ohne Rückgriff auf die Anlage nicht im Einzelnen bestimmen. Aus dem Testament werde nicht ersichtlich, wer mit "5 befreundete Familien" gemeint ist. Auf die Anlage komme es insbesondere wegen der erhöhten Fälschungs­gefahr nicht an.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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