Dokument-Nr. 26945
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- FamRZ 2018, 1698Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1698
- NJW-Spezial 2018, 264Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 264
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss04.09.2015, 61 VI 934/14
Kammergericht Berlin Beschluss13.12.2017
Wirksame Erbeinsetzung durch Verweisung auf ein anderes SchriftstückFehlende Testamentsform des Schriftstücks unerheblich
Verweist ein formwirksames und verständliches Testament zur genauen Identität der Erben auf ein anderes Schriftstück, so liegt eine wirksame Erbeinsetzung vor. Dabei ist es unerheblich, ob das andere Schriftstück nicht der Testamentsform entspricht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Jahr 2015 verstorbene Berliner Erblasserin hatte im Jahr 2012 ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst, in dem sie "mildtätige Organisationen" als Erben einsetzte. Zur Identität der Organisationen verwies sie auf ein "Testament" aus dem Jahr 2008. Dieses "Testament" hatte eine Liste als Anlage, aus denen sich die mildtätigen Organisationen ergaben. Jedoch war weder dieses "Testament" noch die Liste von der Erblasserin unterschrieben. Fraglich war nun, ob die Organisationen wirksam als Erben eingesetzt wurden.
Amtsgericht verneint wirksame Erbeinsetzung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte eine wirksame Erbeinsetzung der in der Liste genannten mildtätigen Organisationen. Gegen diese Entscheidung legten die Organisationen Beschwerde ein.
Kammergericht bejaht Wirksamkeit der Erbeinsetzung
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Organisationen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Erblasserin habe die in ihrer als Anlage zum Testament aus dem Jahr 2008 erwähnten Liste der mildtätigen Organisationen Genannten wirksam als Erben eingesetzt. Dass das Testament und die Liste für sich genommen mangels Unterzeichnung durch die Erblasserin nicht die Form eines Testaments wahre, sei unerheblich. Die Liste diene allein der Auslegung des formwirksamen Testaments aus dem Jahr 2012. Sei ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, sei eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung diene. Es handle sich in diesem Fall nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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