18.10.2024
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Dokument-Nr. 7287

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Oberlandesgericht Köln Urteil15.01.2009

Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

Nach einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Köln war der Verkauf der Hoch- und Ingeni­eu­r­bau­sparte der Kölner STRABAG AG an die Ed. Züblin AG im Februar 2006 nicht rechtswidrig. Der 18. Zivilsenat hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klageanträge der Verbrau­cher­zentrale für Kapitalanleger e.V. (im folgenden: VzfK) zurück, die sich - als Aktionär der STRABAG AG - gegen den Verkauf der Hochbausparte und weitere Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen bzw. die entsprechenden Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat gewandt hatte, weil sie darin eine unzulässige Eingliederung in die österreichische STRABAG SE mit Sitz in Villach sah.

Die STRABAG AG zählt mit ihren Tochter­ge­sell­schaften zu den größten deutschen Bauunternehmen. Sie bildet einen eigenständigen Teilkonzern innerhalb des STRABAG SE - Konzerns, Villach/Österreich, der Mitte 2008 ca. 88 % der Aktien der deutschen STRABAG hielt. Im Jahr 2005 erwarb die Strabag SE die Mehrheit der Aktien und Stimmenanteile bei der Ed. Züblin AG, die damit zu einer Schwes­ter­ge­sell­schaft der STRABAG wurde. Ende Februar 2006 veräußerte die STRABAG AG einen Großteil ihrer eigenen Hoch- und Ingeni­eu­r­bau­ak­ti­vitäten für ca. 31 Mio. Euro an die Ed. Züblin AG und konzentrierte ihre künftige Bautätigkeit auf die Bereiche Straßen- und Tiefbau bzw. Umwelttechnik. Daneben wurden seit 2005 weitere Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen innerhalb der STRABAG AG vorgenommen, wie z. B. die Veräußerung des Geschäfts­be­reichs Projekt­ent­wicklung, die Zusammenlegung des Verwaltungs- und Rechnungswesens, der Bauma­schi­nen­lo­gistik und der Rechts­ab­tei­lungen mit den entsprechenden Abteilungen der Ed. Züblin AG und anderen Schwes­ter­ge­sell­schaften. Die VzfK hatte im Prozess zusammengefasst dahin argumentiert, sämtliche Maßnahmen seien auf Vorgabe und im Rahmen eines Gesamtkonzepts des Hauptaktionärs Strabag SE erfolgt. Sie stellten eine faktische Verschmelzung mit der Ed. Züblin AG bzw. unzulässige Eingliederung in die Strabag SE dar. Die Maßnahmen seien nachteilig und beseitigten die Eigen­stän­digkeit deutschen STRABAG AG. Diese hatte entgegen gehalten, die angegriffenen Maßnahmen beruhten auf ihrer eigenständigen unter­neh­me­rischen Entscheidung, sich zukünftig auf ihr Kernge­schäftsfeld Straßen- und Tiefbau zu konzentrieren. Sie hätten zur Steigerung des Unter­neh­menswerts und der Ertragskraft beigetragen.

In der Begründung seines umfangreichen Urteils hat der 18. Zivilsenat den Verkauf der Hoch- und Ingeni­eu­r­bau­sparte an die Züblin AG nicht als rechtswidrig angesehen. Eine unzulässige "Satzungs­un­ter­schreitung" habe sich nach dem Verkauf nicht ergeben. Der nach der Satzung der AG festgelegte Unter­neh­mens­ge­genstand sei auch danach - jedenfalls bis zum Beschluss der Haupt­ver­sammlung über die Satzung­s­än­derung im Sommer 2006 - noch ausgefüllt gewesen, weil kleinere Anteile des Hoch- und Ingenieurbaus bei der STRABAG AG verblieben waren. Für den Verkauf der Hochbausparte habe auch keine sog. ungeschriebene Zuständigkeit der Haupt­ver­sammlung bestanden. Schließlich liege auch keine eine unzulässige Einbeziehung der STRABAG AG in die Organisation der Strabag SE AG vor. Der VzfK habe hier nicht dargelegt, dass die von ihm beanstandeten Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen der deutschen STRABAG AG sog. "qualifizierte" Nachteile zugefügt hätten, die nicht mehr von der Mutter­ge­sell­schaft im Einzelnen ausgeglichen werden könnten. Dass die Maßnahmen auf Einflussnahme der STRABAG SE zurückgingen, sei noch kein Indiz dafür, dass sie nachteilig gewesen seien. Die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Verkaufs lasse auch nicht daraus herleiten, dass der Kaufpreis möglicherweise unangemessen niedrig gewesen sei, was das Landgericht aber auch nicht ordnungsgemäß festgestellt habe. Der Gesichtspunkt der Verlagerung der Geschäft­s­chancen des Hoch- und Ingenieurbaus auf die Ed. Züblin AG und die Strabag SE als Mutter­ge­sell­schaft reiche zur Begründung eines Nachteils ebenfalls nicht aus; darin könne ein Nachteil liegen, müsse es aber nicht, zumal die STRABAG AG in diesem Geschäfts­bereich von 1990 bis 2005 überwiegend Verluste erwirtschaftet habe. Schließlich stelle der Verkauf der Hochbausparte an einen früheren Wettbewerber keinen Nachteil dar, wenn man sich selbst aus dem Geschäftsfeld zurückziehe. Daneben habe der VzfK e. V. auch hinsichtlich der weiteren von ihm angegriffenen Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen keine qualifizierten Nachteile für die STRABAG AG darlegen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.01.2009

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