Dokument-Nr. 4310
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil30.05.2007
Oberlandesgericht Stuttgart weist Berufungen im Streit um den Baukonzern Züblin AG zurück
Im Streit um Umstrukturierungsmaßnahmen der Ed. Züblin AG hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in drei Verfahren gegen die Ed. Züblin AG bzw. die STRABAG SE die Berufung der Minderheitsaktionärin Lenz GbR und die Berufungen des Aufsichtsratsmitglieds Eberhard Lenz gegen Urteile des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.
Nach der Entscheidung des Senats unterliegt die Zweckmäßigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen wegen des unternehmerischen Ermessens der Leitungsorgane auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur eingeschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung.
Es sei zweifelhaft, ob die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns, die der Bundesgerichtshof im GmbH-Recht zugunsten des existenzvernichtenden Eingriffs aufgegeben hat, angesichts der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im Aktienrecht anzuerkennen sei. Das könne nach Auffassung des Senats hier aber offen bleiben. Denn Minderheitsaktionäre einer beherrschten Aktiengesellschaft, die die Unterlassung bzw. Rückgängigmachung von Umstrukturierungsmaßnahmen verlangen, genügten jedenfalls ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn sie sich ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Gegenseite für die Nachteiligkeit der als qualifizierte faktische Konzernierung beanstandeten Maßnahmen auf ein Sachverständigengutachten beziehen.
Zu den Berufungen des Aufsichtsratsmitglieds Lenz hat der Senat entschieden, dass einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats schon die Prozessführungsbefugnis für eine Unterlassungsklage gegen die Aktiengesellschaft wegen Umstrukturierungsmaßnahmen fehle. Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats könne ohne entsprechenden Mehrheitsbeschluss des Gremiums vom beherrschten Unternehmen (über die gesetzlich vorgesehenen Informationsrechte hinaus) auch nicht die Vorlage von Urkunden verlangen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Im Verfahren 20 U 12/06 hatte die Minderheitsaktionärin von der beklagten Ed. Züblin AG und der Strabag SE die Unterlassung bzw. Rückgängigmachung von Umstrukturierungsmaßnahmen verlangt, zu denen der Aufsichtsrat der Ed. Züblin AG am 18.01.2006 und am 08.05.2006 seine Zustimmung erteilt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen für die Züblin AG wirtschaftlich nachteilig und mangels einer vertraglichen Regelung mit der Strabag SE als Mehrheitsgesellschafterin als qualifizierte faktische Konzernierung unzulässig seien.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der in Österreich ansässigen beklagten Strabag SE hatte das Landgericht dabei seine internationale Zuständigkeit verneint. Diese hat der Senat allerdings bejaht und dazu ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit für Ansprüche von Minderheitsaktionären, die auf die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns gestützt werden, sich aus der Regelung für außervertragliche Rechtsverletzungen in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt. Erfolgsort ist danach der Sitz des beherrschten Unternehmens.
Die Berufungen des Aufsichtsratsmitglieds Eberhard Lenz (20 U 13/06 und 20 U 14/06) betrafen darüber hinaus u. a. die Feststellung der Nichtigkeit von in den Sitzungen des Aufsichtsrats der Ed. Züblin AG am 18.01.2006 und am 08.05.2006 gefassten Beschlüssen, in denen die Zustimmung zur Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen erteilt wurde. Das Landgericht hatte auch diese beiden Klagen abgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 30.05.2007
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