24.11.2024
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Dokument-Nr. 4310

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil30.05.2007

Oberlan­des­gericht Stuttgart weist Berufungen im Streit um den Baukonzern Züblin AG zurück

Im Streit um Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen der Ed. Züblin AG hat der 20. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart in drei Verfahren gegen die Ed. Züblin AG bzw. die STRABAG SE die Berufung der Minder­heits­ak­ti­onärin Lenz GbR und die Berufungen des Aufsichts­rats­mit­glieds Eberhard Lenz gegen Urteile des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Nach der Entscheidung des Senats unterliegt die Zweckmäßigkeit von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen wegen des unter­neh­me­rischen Ermessens der Leitungsorgane auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur eingeschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung.

Es sei zweifelhaft, ob die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns, die der Bundes­ge­richtshof im GmbH-Recht zugunsten des existenz­ver­nich­tenden Eingriffs aufgegeben hat, angesichts der gesetzlich vorgesehenen Schutz­me­cha­nismen im Aktienrecht anzuerkennen sei. Das könne nach Auffassung des Senats hier aber offen bleiben. Denn Minder­heits­ak­tionäre einer beherrschten Aktien­ge­sell­schaft, die die Unterlassung bzw. Rückgän­gig­machung von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen verlangen, genügten jedenfalls ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn sie sich ohne nähere inhaltliche Ausein­an­der­setzung mit dem Vortrag der Gegenseite für die Nachteiligkeit der als qualifizierte faktische Konzernierung beanstandeten Maßnahmen auf ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten beziehen.

Zu den Berufungen des Aufsichts­rats­mit­glieds Lenz hat der Senat entschieden, dass einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats schon die Prozess­füh­rungs­be­fugnis für eine Unter­las­sungsklage gegen die Aktien­ge­sell­schaft wegen Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen fehle. Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats könne ohne entsprechenden Mehrheits­be­schluss des Gremiums vom beherrschten Unternehmen (über die gesetzlich vorgesehenen Infor­ma­ti­o­ns­rechte hinaus) auch nicht die Vorlage von Urkunden verlangen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Verfahren 20 U 12/06 hatte die Minder­heits­ak­ti­onärin von der beklagten Ed. Züblin AG und der Strabag SE die Unterlassung bzw. Rückgän­gig­machung von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen verlangt, zu denen der Aufsichtsrat der Ed. Züblin AG am 18.01.2006 und am 08.05.2006 seine Zustimmung erteilt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen für die Züblin AG wirtschaftlich nachteilig und mangels einer vertraglichen Regelung mit der Strabag SE als Mehrheits­ge­sell­schafterin als qualifizierte faktische Konzernierung unzulässig seien.

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der in Österreich ansässigen beklagten Strabag SE hatte das Landgericht dabei seine internationale Zuständigkeit verneint. Diese hat der Senat allerdings bejaht und dazu ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit für Ansprüche von Minder­heits­ak­ti­onären, die auf die Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns gestützt werden, sich aus der Regelung für außer­ver­tragliche Rechts­ver­let­zungen in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergibt. Erfolgsort ist danach der Sitz des beherrschten Unternehmens.

Die Berufungen des Aufsichts­rats­mit­glieds Eberhard Lenz (20 U 13/06 und 20 U 14/06) betrafen darüber hinaus u. a. die Feststellung der Nichtigkeit von in den Sitzungen des Aufsichtsrats der Ed. Züblin AG am 18.01.2006 und am 08.05.2006 gefassten Beschlüssen, in denen die Zustimmung zur Umsetzung von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen erteilt wurde. Das Landgericht hatte auch diese beiden Klagen abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 30.05.2007

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