Dokument-Nr. 14849
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- VersR 1977, 727Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1977, Seite: 727
- Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube - zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines SupermarktesOberlandesgericht Nürnberg, Urteil26.07.2005, 3 U 806/05
- Kaufhausinhaber haben besondere Sorgfaltspflichten bezüglich der Unterhaltung und Auswahl des FußbodenbelagesBundesgerichtshof, Urteil05.07.1994, VI ZR 238/93
Oberlandesgericht Köln Urteil26.11.1975
Kaufhausbetreiber haftet bei nicht ordnungsgemäßer Pflege für Sturz einer Kundin auf glattem BodenGlätte wurde aufgrund falscher Pflege des Bodens hervorgerufen
Führt die nicht ordnungsgemäße Pflege des Fußbodens in einem Kaufhaus zu einer Glättestelle und stürzt ein Kunde deswegen, so haftet der Betreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine Frau im Jahr 1972 ein Kaufhaus. Noch bevor sie ihre Besorgungen machen konnte, rutschte sie in der Nähe der Rolltreppen wegen einer Glätte des Fußbodens aus. Sie zog sich dabei einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie nahm den Kaufhausbetreiber deswegen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Kundin. Diese habe einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gehabt. Denn sie sei infolge eines verkehrswidrigen Zustands des Fußbodens zu Fall gekommen. Die Haftung des Kaufhausbetreibers bestehe dabei unabhängig davon, ob die Kundin bereits etwas gekauft habe.
Glätte stellte pflichtwidrigen Zustand dar
Die Glätte an der Unfallstelle habe einen pflichtwidrigen Zustand dargestellt, so das Oberlandesgericht weiter. Zwar müsse nicht jede Glätte eines Bodens pflichtwidrig sein. Denn bei fast jeder ordnungsgemäßen Behandlung eines Bodens verbleibe eine gewisse Glätte. Diese müsse hingenommen werden, soweit sie weder durch die Wahl eines anderen Fußbodenbelags noch durch die Verwendung eines anderen Pflegemittels vermeidbar sei.
Glätte war hier vermeidbar
Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Glätte jedoch vermeidbar gewesen. Denn sie sei durch eine nicht ordnungsgemäße Pflege hervorgerufen worden. Sie sei infolge einer übermäßigen Ablagerung von Festkörpern des Pflegemittels verursacht worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 1977, 727/rb)
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