18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14849

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Oberlandesgericht Köln Urteil26.11.1975

Kaufh­aus­be­treiber haftet bei nicht ordnungsgemäßer Pflege für Sturz einer Kundin auf glattem BodenGlätte wurde aufgrund falscher Pflege des Bodens hervorgerufen

Führt die nicht ordnungsgemäße Pflege des Fußbodens in einem Kaufhaus zu einer Glättestelle und stürzt ein Kunde deswegen, so haftet der Betreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine Frau im Jahr 1972 ein Kaufhaus. Noch bevor sie ihre Besorgungen machen konnte, rutschte sie in der Nähe der Rolltreppen wegen einer Glätte des Fußbodens aus. Sie zog sich dabei einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie nahm den Kaufh­aus­be­treiber deswegen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Kundin. Diese habe einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gehabt. Denn sie sei infolge eines verkehrs­wi­drigen Zustands des Fußbodens zu Fall gekommen. Die Haftung des Kaufh­aus­be­treibers bestehe dabei unabhängig davon, ob die Kundin bereits etwas gekauft habe.

Glätte stellte pflichtwidrigen Zustand dar

Die Glätte an der Unfallstelle habe einen pflichtwidrigen Zustand dargestellt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Zwar müsse nicht jede Glätte eines Bodens pflichtwidrig sein. Denn bei fast jeder ordnungsgemäßen Behandlung eines Bodens verbleibe eine gewisse Glätte. Diese müsse hingenommen werden, soweit sie weder durch die Wahl eines anderen Fußbodenbelags noch durch die Verwendung eines anderen Pflegemittels vermeidbar sei.

Glätte war hier vermeidbar

Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Glätte jedoch vermeidbar gewesen. Denn sie sei durch eine nicht ordnungsgemäße Pflege hervorgerufen worden. Sie sei infolge einer übermäßigen Ablagerung von Festkörpern des Pflegemittels verursacht worden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 1977, 727/rb)

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