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Oberlandesgericht Köln Urteil11.09.2012

Vorläufige Teilnahme konfes­si­onsloser Kinder am Religi­o­ns­un­terricht nicht zu beanstandenElternstreit über Teilnahme an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht der Kinder

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die vorläufige Teilnahme zweier konfes­si­onsloser Kinder an Schul­got­tes­diensten und am Religi­o­ns­un­terricht bejaht. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Teilnahme dem Kindeswohl. Zudem ist eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.

Im zugrunde liegenden Fall war zwischen den Eltern zweier 6jähriger Kinder die Teilnahme am Religionsunterricht der 1. Klasse umstritten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht und den Schul­got­tes­diensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Monschau richtet sich eine Beschwerde der Mutter, die außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsge­richt­lichen Beschlusses beantragt hat.

Vorläufige Teilnahme an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht entspricht dem Kindeswohl

Das Oberlan­des­gericht Köln hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Eine endgültige Entscheidung wurde hiermit noch nicht getroffen. Der zuständige Familiensenat hat jedoch die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht dem Kindeswohl entspricht.

Dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen nicht zu befürchten

Das Oberlan­des­gericht führte aus, dass es nicht zu besorgen sei, dass die - konfes­si­onslosen - Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten. Das Oberlan­des­gericht hat in seiner Entscheidung nachdrücklich an das Verant­wor­tungs­be­wusstsein der Eltern appelliert: Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, ihre Erzie­hungs­kom­petenz wahrnehmen, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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