Im zugrunde liegenden Fall war eine Versicherungsvertreterin sowohl in der regionalen als auch elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs der Deutschen Telekom unter dem Namen "HUK Coburg Kundendienstbüro Vorname Nachname" kostenlos eingetragen. Das Telefonbuch wurde von einer Tochtergesellschaft der Telekom betrieben. Diese wiederum teilte der Versicherungsvertreterin Ende 2010 mit, dass ihr bisheriger kostenfreier Eintrag nicht mit den AGB übereinstimme. Der Telefonbuchverlag änderte daraufhin den kostenlosen Eintrag in "Vorname Nachname Versicherungen" um. Gegen diese Änderung erhob die Versicherungsvertreterin Klage.
Das Landgericht Bonn gab der Klage statt. Der Versicherungsvertreterin habe der Anspruch aus § 45 m TKG zugestanden. Der ursprüngliche Eintrag habe aus Sicht des Gerichts den geschäftlichen Namen der Versicherungsvertreterin und somit die unentgeltlich einzutragenden Basisdaten dargestellt. Gegen die Entscheidung legte die Telekom Berufung ein. Sie meinte unter anderem, dass ihr die Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sei, da sie das Telefonbuch nicht selbst herausgebe.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der Telekom zurück. Der Versicherungsvertreterin habe der begehrte Anspruch zugestanden. Nach § 45 m Abs. 1 TKG könne der Teilnehmer vom Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und der Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei sei der in der Vorschrift genannte Begriff des Namens im Sinne des § 12 BGB zu verstehen.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die Geschäftsbezeichnung "HUK Coburg Kundendienstbüro Vorname Nachname" namensrechtlich geschützt war und damit dem Namensschutz des § 12 BGB unterfiel. Wichtig sei jedoch, dass die Bezeichnung eine namensmäßige Unterscheidungskraft hat (vgl. § 5 Markengesetz). Daher sei eine geschäftliche Bezeichnung, soweit ihr eine namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt, vom Anspruch des § 45 m TKG umfasst. Dies sei bei der Geschäftsbezeichnung der Versicherungsvertreterin der Fall gewesen. Weiterhin sei zu beachten, dass es nicht auf den Firmennamen gemäß des Handelsregisters oder der Handwerksrolle ankommt, sondern allein auf den "gelebten" und somit frei gewählten Geschäftsnamen.
Zudem folgte das Oberlandesgericht nicht der Auffassung der Telekom, wonach ihr eine Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sei, da sie das Telefonbuch nicht selbst herausgebe. Dem Gesetzgeber sei es nach Ansicht der Richter bewusst gewesen, dass der Anbieter nicht notwendig selbst das Telefonbuch herausgibt. Dennoch habe er dem Anbieter die Verpflichtung aus § 45 m TKG auferlegt. Daher sei es Sache des Anbieters, den Anspruch des Kunden gegenüber Dritten, denen sie die Erstellung des Telefonbuchs vertraglich übertragen hat, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)