18.10.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil07.09.2006

Gewer­be­trei­bender hat bei Nichteintragung ins Telefonbuch keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die TelekomUnterlassene Eintragung ist kein Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Ein Gewer­be­trei­bender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom, wenn diese es versehentlich unterlässt, ihn für ein Jahr in das örtliche Telefonbuch einzutragen. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im Streitfall hatten die beiden Kläger, die im Raum Soltau ein Versi­che­rungsbüro betreiben, bei der Deutschen Telekom einen Telefon­bu­ch­eintrag beantragt. Versehentlich unterblieb jedoch der Eintrag in das örtliche Telefonbuch für das Jahr 2005/2006, während zwei konkurrierende Versi­che­rungsbüros eingetragen wurden. Ein Eintrag für die Kläger erfolgte nur im überörtlichen Telefonbuch.

Die Kläger nahmen die Telekom daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von rund 21.000 EUR für entgangenen Umsatz in Anspruch.

Der 8. Zivilsenat verneinte eine Vertrags­ver­letzung, weil sich die Telekom lediglich zur Aufnahme der klägerischen Daten in ihre Datenbank verpflichtet habe mit der Maßgabe, diese zur Veröf­fent­lichung in Telefonbüchern zu verwenden. Eine Verpflichtung zum Eintrag in das örtliche Telefonbuch sei sie dagegen nicht eingegangen.

Auch stelle die unterlassene Eintragung keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dar, weil es an einer unmittelbaren betrie­bs­be­zogenen Beein­träch­tigung fehle. Die Nichteintragung in das örtliche Telefonbuch habe nämlich mit dem Betrieb des Versi­che­rungsbüros unmittelbar nichts zu tun, sondern hätte auch jede Privatperson treffen können.

Schließlich bestehe auch kein Anspruch wegen Verletzung der sog. Telekom­mu­ni­kations-Kunden­schutz­ver­ordnung (TKV), weil weder ein Anspruch auf Eintragung in ein bestimmtes Telefon­kun­den­ver­zeichnis bestehe noch eine vorsätzliche und zielgerichtete Diskriminierung der Kläger festzustellen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 28.09.2006

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