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Dokument-Nr. 18084

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Urteil17.04.2014BundesgerichtshofIII ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 442Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 442
  • MDR 2014, 669Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 669
  • MMR 2014, 557Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 557
  • NJW-RR 2014, 1328Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1328
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zu III ZR 182/13:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil11.01.2012, 2a O 203/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil18.12.2012, I-20 U 34/12
Vorinstanzen zu III ZR 201/13:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil11.01.2012, 2a O 204/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil28.01.2013, I-20 U 33/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.04.2014

Gewer­be­treibende haben Anspruch auf kostenlosen Eintrag im Telefonbuch unter ihrer Geschäfts­bezeichnungEintragung beginnend mit dem Geschäftsnamen darf nicht nur gegen Aufpreis erfolgen

Gewer­be­treibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäfts­bezeichnung im Teilnehmer­verzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In den drei zugrunde liegenden Fällen hatten die Betreiber von Kunden­dienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefo­n­an­schlüsse verlangt, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kunden­dienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefon­dien­st­an­bieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Zum "Namen" im Sinne des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes zählt auch die Geschäfts­be­zeichnung

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Kläger gemäß § 45 m Abs. 1 Satz 1 des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäfts­be­zeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäfts­be­zeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefo­n­an­schluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewer­be­trei­benden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handels­recht­lichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewer­be­treibende, die eine Geschäfts­be­zeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintra­gungs­an­spruch des § 45 m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewer­be­trei­benden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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