21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss15.01.2008

Kein Schadenersatz für Inline-Skater nach Sturz über GartenschlauchGeringfügiges und erkennbares Hindernis

Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser – ebenso wie ein Fußgänger – keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Ihr Schaden­er­satz­ver­langen gegenüber den Eigentümern des anliegenden Grundstücks blieb ohne Erfolg.

Gartenschlauch war klar als Hindernis zu erkennen

Der 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat entschieden, dass ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis darstellt, so dass Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 02.04.2008

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