Dokument-Nr. 5840
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- Landgericht Koblenz, Urteil, 1 O 320/07
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss15.01.2008
Kein Schadenersatz für Inline-Skater nach Sturz über GartenschlauchGeringfügiges und erkennbares Hindernis
Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser – ebenso wie ein Fußgänger – keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Ihr Schadenersatzverlangen gegenüber den Eigentümern des anliegenden Grundstücks blieb ohne Erfolg.
Gartenschlauch war klar als Hindernis zu erkennen
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis darstellt, so dass Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 02.04.2008
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