Dokument-Nr. 6585
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Amtsgericht München Urteil16.10.2007
Radfahrer ist für Sturz über sichtbares Hindernis selbst verantwortlichKeine Schadenersatzpflicht für Sanierungsunternehmen
Wer ein erkennbares und nicht sicher einschätzbares Hindernis als Radfahrer überfährt, handelt auf eigene Gefahr. Kommt es zum Sturz, trägt er den Schaden selbst: Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall fuhr die spätere Klägerin im Juni 2006 mit ihrem Fahrrad den Radweg der Leopoldstrasse in München stadteinwärts. Die spätere Beklagte, ein Kanal - und Sanierungsunternehmen, verrichtete dort Kanalarbeiten. Aus diesem Grund führte ein Schlauch von einem Hydranten zu einem abgestellten Spülwagen der Beklagten. Die spätere Klägerin fuhr über den Schlauch, kam dabei zu Sturz und verletzte sich. Außerdem wurde die Bremsanlage des Fahrrades beschädigt und die Kleidung verschmutzt. Den Schaden in Höhe von 720 Euro wollte die Fahrradfahrerin von der Firma ersetzt bekommen. Diese hätte schließlich keinerlei Warnkegel aufgestellt und somit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Firma weigerte sich zu bezahlen. Der Schlauch und die Baustelle seien gut sichtbar gewesen.
Richter: Schlauch war erkennbar
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab der Firma Recht und wies die Klage der Fahrradfahrerin ab: Unstreitig habe der Schlauch erkennbar quer über den Radweg gelegen. Darüber hinaus habe ein Spülwagen der Beklagten an der Unfallstelle gestanden und es seien Arbeiter mit Warnwesten tätig gewesen. Es sei also ersichtlich gewesen, dass Arbeiten dort durchgeführt werden. Die Klägerin hätte also vorsichtig fahren müssen und hätte dann auch den Schlauch auf jeden Fall bemerken können. Offensichtlich habe die Klägerin ihre Fahrweise nicht an die Umstände angepasst. Da sie nicht sicher sein konnte, den Schlauch gefahrlos überfahren zu können, hätte sie vorher absteigen müssen. Wer ein erkennbares Hindernis überfahre, handele auf eigene Gefahr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 18.08.2008
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