21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil18.12.2002

Inline-Skater muss bei Fahrbahn­ver­schmut­zungen vorsichtig seinZur Frage der Ersatzpflicht eines Bundeslandes für einen Unfall mit Inline-Skates

Ein straßen­un­ter­halts­pflichtiges Bundesland muss auf einem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg nicht den besonderen Sicher­heits­be­dürf­nissen von Inline-Skatern Rechnung tragen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall befuhr ein Inline-Skater den neben einer Bundesstraße verlaufenden Geh- und Radweg und stürzte. Später behauptete er, der Weg sei zum Teil mit Blütenstaub von neben dem Weg stehenden Pappeln bedeckt gewesen. Eine unter dem Blütenstaub verborgene, nicht erkennbare Glasscherbe habe sich zwischen den Rädern des Inline-Skaters verkeilt. Dadurch sei er gestürzt und habe sich unter anderem den Brustwirbel gebrochen. Seinem Beruf als Bäckermeister könne er nicht mehr nachgehen, so dass er voraussichtlich eine Umschulung machen müsse. Er verlangte vom Bundesland Rheinland-Pfalz ein Schmerzensgeld von mindestens 85.000,- DM.

Richter: Nicht alle Wege können ständig gereinigt und kontrolliert werden

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG, § 48 Abs. 2 Landess­tra­ßen­gesetz.

Dem Land sei es nicht zumutbar, Rad- und Gehwege ständig zu kontrollieren und zu reinigen. Vielmehr müsse der Benutzer selbst auf eventuelle Gefahrquellen achten und bei Verschmutzungen besonders vorsichtig fahren.

Land musste keine besonderen Sicher­heits­be­dürfnisse für Inline-Skater beachten

Das Land müsse auf dem ausdrücklich für Fußgänger und Radfahrer eröffneten Weg auch nicht den besonderen Sicher­heits­be­dürf­nissen von Inline-Skatern Rechnung tragen. Inline-Skater dürften vielmehr keine bessere Boden­be­schaf­fenheit erwarten, als andere Verkehrs­teil­nehmer. Eine abweichende rechtliche Beurteilung käme nur in Betracht, wenn es sich bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Weg um einen besonderen, für die Benutzung durch Inline-Skater bestimmten Weg gehandelt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Land hat Verkehr­s­i­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Die Richter lehnten eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ab und hielten dem Kläger entgegen, für ihn sei der Zustand des Weges ohne weiteres erkennbar gewesen. Er hätte sich daher mit seiner Fahrweise darauf einstellen müssen.

Quelle: ra-online

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