18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14940

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Beschluss19.07.2012Oberlandesgericht Koblenz5 U 582/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 282Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 282
  • ZMR 2013, 1004Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 1004
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.07.2012

Sturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend: Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei seinKeine Haftung bei kleineren vereisten Flächen, die umgangen werden können

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeug­be­nutzer glatte Stellen auf Kunden­pa­rk­plätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kunden­pa­rk­platzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann parkten an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei in einem Ort im Landkreis Altenkirchen. Von dort aus wollte sich die Klägerin in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten und nach Mitteilung der Klägerin immer noch nicht vollständig ausgeheilt sind. Die Klägerin war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdien­st­ausfall von insgesamt ca. 12.500,- € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- €.

Landgericht wies Klage ab

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigen­ver­schulden.

Oberlan­des­gericht: Klägerin hätte Eisfläche hätte umgehen können

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies die Klägerin nun in einem Hinweis­be­schluss darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweich­mög­lichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien.

Die Klägerin hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (pm/pt)

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