23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15250

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil30.06.2011

Mit Unebenheiten im Boden und angreifenden Schwänen muss auf einer Uferpromenade gerechnet werdenKeine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Gemeinde

Mit Vertiefungen auf einer Uferpromenade muss gerechnet werden. Kommt es dennoch zu einem Sturz, so haftet die Gemeinde nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2008 stürzte gegen 21 Uhr ein Jogger auf einer Uferpromenade aufgrund einer Vertiefung in der Asphaltdecke. Dabei zog er sich eine Handverletzung zu. Der Jogger behauptete, zu dem Sturz sei es gekommen, weil er einem attackierenden Schwan ausweichen wollte. Er verlangte daher Schadenersatz von der Gemeinde. Das Landgericht Trier gab der Klage statt, da die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Gemeinde.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Gemeinde. Ein Anspruch auf Schadenersatz habe nicht bestanden. Denn die Gemeinde habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt. Der Zustand des Uferpro­me­na­denwegs sei verkehrssicher gewesen. Zudem sei die Unfallstelle gut einsehbar gewesen.

Mit angreifenden Vögeln war zu rechnen

Sollte sich auf dem Weg tatsächlich ein Schwan aufgehalten haben, so das Oberlan­des­gericht weiter, müsste dies für den Jogger wahrnehmbar gewesen sein. Jedenfalls dann, wenn er seiner Blickrichtung die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hätte. In der Situation sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten gewesen. Denn mit angreifenden Vögeln müsse zur Brutzeit gerechnet werden. Der Jogger hätte den Schwan beobachten, seine Laufge­schwin­digkeit herabsetzen und darauf gefasst sein müssen, jederzeit ausweichen zu müssen. Darüber hinaus müsse mit Unebenheiten auf einem Uferweg gerechnet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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