Dokument-Nr. 15250
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2011, 1473Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1473
- NJW-RR 2012, 473Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 473
- Landgericht Trier, Urteil01.02.2011, 11 O 29/09
- Verkehrssicherungspflicht: Stadt haftet für Sturz von Seniorin auf marodem, stark verwitterten, unebenen GehwegBundesgerichtshof, Urteil05.07.2012, III ZR 240/11
- Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wirdOberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.03.2009, 2 U 29/08
- Stadt haftet nicht für Verletzungen einer Rentnerin beim Stolpern über kleine Unebenheiten auf dem GehwegLandgericht Magdeburg, Urteil10.03.2011, 10 O 22/11
Oberlandesgericht Koblenz Urteil30.06.2011
Mit Unebenheiten im Boden und angreifenden Schwänen muss auf einer Uferpromenade gerechnet werdenKeine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde
Mit Vertiefungen auf einer Uferpromenade muss gerechnet werden. Kommt es dennoch zu einem Sturz, so haftet die Gemeinde nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2008 stürzte gegen 21 Uhr ein Jogger auf einer Uferpromenade aufgrund einer Vertiefung in der Asphaltdecke. Dabei zog er sich eine Handverletzung zu. Der Jogger behauptete, zu dem Sturz sei es gekommen, weil er einem attackierenden Schwan ausweichen wollte. Er verlangte daher Schadenersatz von der Gemeinde. Das Landgericht Trier gab der Klage statt, da die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Gemeinde.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Gemeinde. Ein Anspruch auf Schadenersatz habe nicht bestanden. Denn die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Zustand des Uferpromenadenwegs sei verkehrssicher gewesen. Zudem sei die Unfallstelle gut einsehbar gewesen.
Mit angreifenden Vögeln war zu rechnen
Sollte sich auf dem Weg tatsächlich ein Schwan aufgehalten haben, so das Oberlandesgericht weiter, müsste dies für den Jogger wahrnehmbar gewesen sein. Jedenfalls dann, wenn er seiner Blickrichtung die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hätte. In der Situation sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten gewesen. Denn mit angreifenden Vögeln müsse zur Brutzeit gerechnet werden. Der Jogger hätte den Schwan beobachten, seine Laufgeschwindigkeit herabsetzen und darauf gefasst sein müssen, jederzeit ausweichen zu müssen. Darüber hinaus müsse mit Unebenheiten auf einem Uferweg gerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15250
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.