21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34189

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil10.07.2024

Keine Schadens­ersatz­ansprüche aufgrund von CoronaimpfungKein Nachweis des Zusammenhangs zwischen Impfung und Schädigung

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des mRNA-Impfstoffes Comirnaty entschieden.

Der Klägerin wurde am 31. August 2021 die erste und am 30. September 2021 die zweite Impfung verabreicht. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und einem immer intensiveren Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung noch verstärkt. Sie leide daran bis heute, habe ein unsicheres Gangbild, sei fallgeneigt und müsse regelmäßig gestützt werden. Dies führe zu erheblichen Folge­be­ein­träch­ti­gungen, insbesondere auch in Bezug auf ihre Belastbarkeit. Die Klägerin verlangt immateriellen Schadensersatz von 100.000 €, die Feststellung der Ersatzpflicht des Herstellers für materielle Schäden und - in der Berufungs­instanz klageerweiternd - Auskunft. Die Herstellerin tritt dem entgegen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche mit der Berufung weiter und hat die Klage im Berufungs­ver­fahren um einen Auskunfts­an­spruch erweitert.

Positives Nutzen-Risiko-Verhältnis beim Impfstoff Comirnaty

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und zugleich die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen. In der Entscheidung hat sich das OLG von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des eingesetzten mRNA-Impfstoffes Comirnaty - ausgehend von den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 projiziert auf den Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes - überzeugt gezeigt. Dabei könne für das OLG dahinstehen, ob dies schon aus Rechtsgründen aufgrund der europäischen Zulassung bindend feststehe. Vielmehr sei das OLG auch aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen der Europäischen Arznei­mit­te­l­agentur, von deren Ausschüssen und dem nationalen Paul-Ehrlich-Institut eigenständig von dem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis überzeugt.

Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall

Darüber hinaus hat das OLG herausgestellt, dass es bezogen auf die Gesamtheit aller Personen, die potentiell geimpft werden konnten und sollten, keinen 100 prozentigen Schutz gebe; dies sei auch nicht die "versprochene" und zugelassene Wirkung des Impfstoffs. Gleichzeitig übersehe das OLG dessen Risiken in Form von sich realisierenden Nebenwirkungen vor der Zulassung nicht, allerdings überwiege der Nutzen die Risiken bei Weitem. Dem von der Verwirklichung eines Risikos Betroffenen werde ein im Sinne des Gesetzes vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit abverlangt. Aus der Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall könne insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Arzneimittels im Allgemeinen und damit ein den Nutzen überwiegendes Risiko geschlossen werden.

Auch kennzeich­nungs­rechtliche Vorgaben eingehalten

Der OLG hat auch keine unrichtige Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchs­in­for­mation zu dem mRNA-Impfstoff Comirnaty gesehen. Die gesetzlich relevanten Produk­t­in­for­ma­tionen seien vielmehr nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig gewesen und fortlaufend aktualisiert worden. Die Produk­t­in­for­ma­tionen seien auch frei zugänglich, wenn sich die Klägerin darum bemüht hätte. Ohne dass dies für den geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch noch von Erheblichkeit war, hat das OLG darauf verwiesen, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit den Impfungen stünden und auf diese zurückgingen. Die erst in der Berufungs­instanz erhobene Auskunftsklage hat der Senat gleichermaßen abgewiesen. Die Klägerin habe keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt, die die Annahme begründeten, dass der Impfstoff ihre Beschwerden verursacht habe.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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