15.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.01.2014

Übernahme einer Zahlungs­verpflichtung als Gegenleistung für die Entfernung von Bordellbesuch-Fotos aus dem Internet ist anfechtbarUnter unzulässigem Zwangs zustande gekommenes Schuld­a­n­er­kenntnis kann wegen wider­recht­licher Drohung angefochten werden

Wird ein Schuldner durch den Hinweis auf eine ansonsten fortdauernde Publikation seiner Fotos im Internet veranlasst, eine notarielle Zahlungs­verpflichtung abzugeben, ist dies nach den jeweiligen Umständen als widerrechtliche Drohung zu werten. Die Veröf­fent­lichung hätte auch ohne sein Entgegenkommen mangels Erlaubnis zur Veröf­fent­lichung nach § 22 KunstUrhG beendet werden müssen. Die vom Schuldner nachträglich erklärte Anfechtung führt daher zur Hinfälligkeit seiner Verpflichtung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben, mit der sich der Kläger und Schuldner im Rahmen eines Schuld­a­n­er­kennt­nisses zur Zahlung von 12.000 Euro verpflichtet hatte. Der entsprechende Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger im Januar 2013 anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in vermieteten Räumlichkeiten der Beklagten "Stinkbomben" geworfen und so den weiteren Betrieb des Bordells zum Erliegen gebracht habe. Seine Identität konnte die Beklagte durch die Veröf­fent­lichung von Fotos der vor Ort installierten Video­über­wa­chungs­anlage im Internet klären.

Unter Fortdauer einer Veröf­fent­lichung im Internet erwirktes notarielles Schuld­a­n­er­kenntnis kann anfechtbar sein

Gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wendet sich der Kläger, nachdem er sein Schuldanerkenntnis angefochten hat. Das Landgericht Trier hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht Koblenz der Klage stattgegeben und die Zwangs­voll­streckung für unzulässig erklärt. Ein unter Fortdauer der Veröf­fent­lichung im Internet erwirktes notarielles Schuld­a­n­er­kenntnis sei anfechtbar, wenn es unter der Drohung zustande gekommen sei, die Veröf­fent­lichung erst nach einem derartigen Zahlungs­ver­sprechen zu beenden. Eine solche Drohung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden, sie könne sich auch wie im vorliegenden Fall aus den Umständen und somit konkludent ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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