Dokument-Nr. 17702
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.01.2014
Übernahme einer Zahlungsverpflichtung als Gegenleistung für die Entfernung von Bordellbesuch-Fotos aus dem Internet ist anfechtbarUnter unzulässigem Zwangs zustande gekommenes Schuldanerkenntnis kann wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden
Wird ein Schuldner durch den Hinweis auf eine ansonsten fortdauernde Publikation seiner Fotos im Internet veranlasst, eine notarielle Zahlungsverpflichtung abzugeben, ist dies nach den jeweiligen Umständen als widerrechtliche Drohung zu werten. Die Veröffentlichung hätte auch ohne sein Entgegenkommen mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG beendet werden müssen. Die vom Schuldner nachträglich erklärte Anfechtung führt daher zur Hinfälligkeit seiner Verpflichtung. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben, mit der sich der Kläger und Schuldner im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 12.000 Euro verpflichtet hatte. Der entsprechende Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger im Januar 2013 anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in vermieteten Räumlichkeiten der Beklagten "Stinkbomben" geworfen und so den weiteren Betrieb des Bordells zum Erliegen gebracht habe. Seine Identität konnte die Beklagte durch die Veröffentlichung von Fotos der vor Ort installierten Videoüberwachungsanlage im Internet klären.
Unter Fortdauer einer Veröffentlichung im Internet erwirktes notarielles Schuldanerkenntnis kann anfechtbar sein
Gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wendet sich der Kläger, nachdem er sein Schuldanerkenntnis angefochten hat. Das Landgericht Trier hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Ein unter Fortdauer der Veröffentlichung im Internet erwirktes notarielles Schuldanerkenntnis sei anfechtbar, wenn es unter der Drohung zustande gekommen sei, die Veröffentlichung erst nach einem derartigen Zahlungsversprechen zu beenden. Eine solche Drohung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden, sie könne sich auch wie im vorliegenden Fall aus den Umständen und somit konkludent ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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