Dokument-Nr. 17825
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- MDR 2014, 220Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 220
- Landgericht Mainz, Urteil23.08.2013, 9 O 170/11
- Patient hat nach grobem zahnärztlichen Fehler bei der Befunderhebung Anspruch auf SchmerzensgeldOberlandesgericht Hamm, Urteil08.11.2013, 26 U 51/13
- Mögliche Nervschädigung: Zahnarzt muss vor Operation über seltenes jedoch folgenschweres Risiko umfassend aufklärenOberlandesgericht Koblenz, Urteil22.08.2012, 5 U 496/12
Oberlandesgericht Koblenz Hinweisbeschluss25.11.2013
Fehlerhafte zahnärztliche Behandlung begründet SchmerzensgeldanspruchSchmerzensgeld von 5.000 € bei sechstägigen starken Schmerzen sowie andauernde Gefühlsbeeinträchtigung
Wird eine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft durchgeführt, so kann dem Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Leidet ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers sechs Tage unter starken Schmerzen und kommt es zu einer andauernden Gefühlsbeeinträchtigung, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es während einer Setzung von drei Implantaten zu einem Behandlungsfehler. Der Patient klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu. Es verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger sechs Tage lang unter starken Nervenschmerzen und fortdauernd unter Gefühlsbeeinträchtigungen litt. Der Zahnarzt hielt das Schmerzensgeld für zu hoch und legte daher Berufung ein.
Anspruch auf Schmerzensgeld von 5.000 € bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen den Zahnarzt. Die Höhe des durch das Landgericht ausgesprochenen Schmerzensgeld von 5.000 € sei seiner Ansicht nach nicht zu beanstanden gewesen. Vielmehr sei dieses trotz der nur kurzzeitigen Schmerzen und der nur geringfügigen Beeinträchtigungen der Gefühlsstörungen angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Schmerzen intensiv waren und dass die Dauer der Gefühlsbeeinträchtigungen ungewiss war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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