18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 17825

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Hinweisbeschluss25.11.2013Oberlandesgericht Koblenz5 U 1202/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 220Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 220
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil23.08.2013, 9 O 170/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Hinweisbeschluss25.11.2013

Fehlerhafte zahnärztliche Behandlung begründet Schmerzens­geld­anspruchSchmerzensgeld von 5.000 € bei sechstägigen starken Schmerzen sowie andauernde Gefühls­beeinträchti­gung

Wird eine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft durchgeführt, so kann dem Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Leidet ein Patient wegen eines Behand­lungs­fehlers sechs Tage unter starken Schmerzen und kommt es zu einer andauernden Gefühls­beeinträchti­gung, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­gericht Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es während einer Setzung von drei Implantaten zu einem Behandlungsfehler. Der Patient klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu. Es verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger sechs Tage lang unter starken Nervenschmerzen und fortdauernd unter Gefühls­be­ein­träch­ti­gungen litt. Der Zahnarzt hielt das Schmerzensgeld für zu hoch und legte daher Berufung ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld von 5.000 € bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen den Zahnarzt. Die Höhe des durch das Landgericht ausgesprochenen Schmerzensgeld von 5.000 € sei seiner Ansicht nach nicht zu beanstanden gewesen. Vielmehr sei dieses trotz der nur kurzzeitigen Schmerzen und der nur geringfügigen Beein­träch­ti­gungen der Gefühls­s­tö­rungen angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Schmerzen intensiv waren und dass die Dauer der Gefühls­be­ein­träch­ti­gungen ungewiss war.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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