18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 16084

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Urteil25.03.2013Oberlandesgericht Koblenz3 W 178/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 591Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 591
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.03.2013

Schmähkritik begründet Unterlassungs­anspruch der diffamierten PersonMeinungs­freiheit deckt nur sachliche Kritik

Sachliche Kritik ist selbst bei überzogenen oder ausfälligen Äußerungen von der Meinungs­freiheit gedeckt. Steht jedoch nicht die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund, so liegt eine unzulässige Schmähkritik vor. Insofern besteht ein Unterlassungs­anspruch gegen den Äußernden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Zahnarzt die kassenärztliche Vereinigung, in der er selbst Pflichtmitglied war, massiv beleidigt. So handelte sie seiner Meinung nach mit "fortgesetzter krimineller Energie". Er warf ihr "Amts- und Rechts­miss­brauch" sowie seine "systematische Schädigung und Eliminierung" vor. Die Amtsführung der Vereinigung bezeichnete er als "skrupellos". Zudem solle sie nach der Strategie "Jude Simonis verrecke" gehandelt haben. Hintergrund der Äußerungen war eine rechtliche Ausein­an­der­setzung mit der Vereinigung über die Rechtmäßigkeit von Honorargeldern. Die kassenärztliche Vereinigung hielt die Äußerungen für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung wegen Ehrverletzung und Schmähkritik bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der kassen­ärzt­lichen Vereinigung. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung wegen der Beleidigungen zugestanden. Die Äußerungen haben eine erhebliche Ehrverletzung dargestellt und seien als Schmähkritik unzulässig gewesen.

Sachliche Kritik ist hinzunehmen

Das Oberlan­des­gericht betonte aber zugleich, dass in der öffentlichen Ausein­an­der­setzung grundsätzlich auch Kritik hingenommen werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und polemischer Weise geäußert wird. Denn andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder Beschränkung des Meinungs­bil­dungs­pro­zesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG) gedeckt.

Diffamierungen sind als Schmähkritik unzulässig

Die Kritik dürfe jedoch nicht zugleich die Persönlichkeit herabsetzen, diffamieren oder sie formal beleidigen, so die Richter weiter. Werturteile, die jeder sachlichen Grundlage entbehren und böswillige und gehässige Schmähungen enthalten, seien als Schmähkritik unzulässig. Dabei sei zu beachten, dass eine überzogene oder ausfällige Kritik allein noch keine Schmähung darstellt. Die Zuläs­sig­keits­grenze werde vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Ausein­an­der­setzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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