Dokument-Nr. 16084
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2013, 591Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 591
Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.03.2013
Schmähkritik begründet Unterlassungsanspruch der diffamierten PersonMeinungsfreiheit deckt nur sachliche Kritik
Sachliche Kritik ist selbst bei überzogenen oder ausfälligen Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Steht jedoch nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund, so liegt eine unzulässige Schmähkritik vor. Insofern besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Zahnarzt die kassenärztliche Vereinigung, in der er selbst Pflichtmitglied war, massiv beleidigt. So handelte sie seiner Meinung nach mit "fortgesetzter krimineller Energie". Er warf ihr "Amts- und Rechtsmissbrauch" sowie seine "systematische Schädigung und Eliminierung" vor. Die Amtsführung der Vereinigung bezeichnete er als "skrupellos". Zudem solle sie nach der Strategie "Jude Simonis verrecke" gehandelt haben. Hintergrund der Äußerungen war eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Vereinigung über die Rechtmäßigkeit von Honorargeldern. Die kassenärztliche Vereinigung hielt die Äußerungen für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung wegen Ehrverletzung und Schmähkritik bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der kassenärztlichen Vereinigung. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung wegen der Beleidigungen zugestanden. Die Äußerungen haben eine erhebliche Ehrverletzung dargestellt und seien als Schmähkritik unzulässig gewesen.
Sachliche Kritik ist hinzunehmen
Das Oberlandesgericht betonte aber zugleich, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch Kritik hingenommen werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und polemischer Weise geäußert wird. Denn andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder Beschränkung des Meinungsbildungsprozesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt.
Diffamierungen sind als Schmähkritik unzulässig
Die Kritik dürfe jedoch nicht zugleich die Persönlichkeit herabsetzen, diffamieren oder sie formal beleidigen, so die Richter weiter. Werturteile, die jeder sachlichen Grundlage entbehren und böswillige und gehässige Schmähungen enthalten, seien als Schmähkritik unzulässig. Dabei sei zu beachten, dass eine überzogene oder ausfällige Kritik allein noch keine Schmähung darstellt. Die Zulässigkeitsgrenze werde vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei hier der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16084
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.