Dokument-Nr. 17968
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- MDR 1992, 348Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 348
- NJW-RR 1992, 797Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 797
- VersR 1993, 1246Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1246
Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.02.1992
Sturz auf Putztuch: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht bei Auslegen von trockenen Putztüchern als Fußmatte im Treppenhaus durch MieterÜberwiegendes Mitverschulden wegen Sturzes aufgrund Unaufmerksamkeit des Besuchers
Wer als Mieter einer Wohnung im Treppenhaus als Fußmattenersatz trockene Putztücher auslegt, verstößt angesichts der hohen Rutschgefahr gegen die Verkehrssicherungspflicht. Kommt ein Besucher wegen der Putztücher zu Fall, besteht jedoch dann keine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn der Besucher zum einen unaufmerksam war und zum anderen von den Putztüchern wusste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Hochparterre liegenden Wohnung legte im Winter jeweils am Ende und am Anfang der zum Hochparterre führenden Treppe sowie vor seiner Wohnungstür trockene Putzlappen auf dem Kunststeinbelag aus. Diese dienten als Schmutzfänger. Eine den Mieter häufig besuchende Bekannte stürzte eines Tages nach ihrem Besuch und fiel die Treppe hinunter. Da sie sich dabei Verletzungen zuzog und zudem behauptete, dass sie wegen der Putztücher ausgerutscht sei, klagte sie auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Verkehrssicherungspflichtverletzung lag vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zwar nicht üblich über längere Zeit als Schmutzfänger trockene Putzlappen in Hausfluren und Treppenhäuser auszulegen. Denn ein solches Vorgehen erhöhe das Rutschrisiko deutlich, vor allem bei glatten Kunststeinböden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei daher zu bejahen gewesen.
Überwiegendes Mitverschulden schloss Schadenersatzanspruch aus
Der Klägerin sei aber ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten, so das Oberlandesgericht weiter. So habe sie vorgetragen, dass sie ihren Blick nicht auf den Boden, sondern nach geradeaus richtete. Nach Einschätzung des Gerichts sei daher als nächstliegende Unfallursache das Verfehlen der Treppe infolge grober Unaufmerksamkeit in Betracht gekommen. Jeder Benutzer eines Treppenhauses müsse seinen Blick auf den Boden richten, um nicht die Treppe zu verfehlen. Dieser Sorgfaltspflicht sei die Klägerin offenbar nicht nachgekommen. Hinzu sei gekommen, dass sie aufgrund der zahlreichen früheren Besuche von den Putztüchern hätte wissen und sich daher darauf einstellen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 1992, 348/rb)
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