15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17968

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Urteil25.02.1992Oberlandesgericht Koblenz3 U 1208/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1992, 348Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 348
  • NJW-RR 1992, 797Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 797
  • VersR 1993, 1246Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1246
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.02.1992

Sturz auf Putztuch: Verstoß gegen Verkehrs­sicherungs­pflicht bei Auslegen von trockenen Putztüchern als Fußmatte im Treppenhaus durch MieterÜberwiegendes Mitverschulden wegen Sturzes aufgrund Unauf­merk­samkeit des Besuchers

Wer als Mieter einer Wohnung im Treppenhaus als Fußmattenersatz trockene Putztücher auslegt, verstößt angesichts der hohen Rutschgefahr gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht. Kommt ein Besucher wegen der Putztücher zu Fall, besteht jedoch dann keine Schaden­ersatz­pflicht des Mieters, wenn der Besucher zum einen unaufmerksam war und zum anderen von den Putztüchern wusste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Hochparterre liegenden Wohnung legte im Winter jeweils am Ende und am Anfang der zum Hochparterre führenden Treppe sowie vor seiner Wohnungstür trockene Putzlappen auf dem Kunststeinbelag aus. Diese dienten als Schmutzfänger. Eine den Mieter häufig besuchende Bekannte stürzte eines Tages nach ihrem Besuch und fiel die Treppe hinunter. Da sie sich dabei Verletzungen zuzog und zudem behauptete, dass sie wegen der Putztücher ausgerutscht sei, klagte sie auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung lag vor

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es zwar nicht üblich über längere Zeit als Schmutzfänger trockene Putzlappen in Hausfluren und Treppenhäuser auszulegen. Denn ein solches Vorgehen erhöhe das Rutschrisiko deutlich, vor allem bei glatten Kunststeinböden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei daher zu bejahen gewesen.

Überwiegendes Mitverschulden schloss Schaden­er­satz­an­spruch aus

Der Klägerin sei aber ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten, so das Oberlan­des­gericht weiter. So habe sie vorgetragen, dass sie ihren Blick nicht auf den Boden, sondern nach geradeaus richtete. Nach Einschätzung des Gerichts sei daher als nächstliegende Unfallursache das Verfehlen der Treppe infolge grober Unauf­merk­samkeit in Betracht gekommen. Jeder Benutzer eines Treppenhauses müsse seinen Blick auf den Boden richten, um nicht die Treppe zu verfehlen. Dieser Sorgfalts­pflicht sei die Klägerin offenbar nicht nachgekommen. Hinzu sei gekommen, dass sie aufgrund der zahlreichen früheren Besuche von den Putztüchern hätte wissen und sich daher darauf einstellen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/MDR 1992, 348/rb)

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